Nutzung des Erdwalles erlaubt

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 18.01.2018

Bauantrag
Wie üblich beschäftigte sich der Gemeinderat zu Beginn der Sitzung mit den eingegangenen Bauvorlagen. Die volle Zustimmung des Gremiums gab es zum Tekturantrag für die Änderung der Autogarage in Konrading 2.

Erdwall am Baugebiet Straßfeld I; Anfrage eines Anliegers zur Nutzung
Die Eigentümer des Grundstücks Siedlungsstraße 18 haben eine Planung eingereicht zur Nutzung des Erdwalls.  Die Anfrage für den Wall sieht unter anderem eine Errichtung einer Steinmauer vor sowie der Errichtung eines Sichtschutzes auf dem Wall. Die Höhe ist nicht angegeben, wird aber geschätzt auf mindestens über 1 Meter.  Mehrere Gemeinderatsmitglieder waren der Auffassung, dass bauliche Anlagen, egal welcher Art, nicht von einer Zustimmung zur Nutzung erfasst seien.  Der Geschäftsstellenleiter der VG, Herr Obermaier, führte aus, dass es sich bei dem Wall um eine öffentliche Grünfläche handelt. Im Ergebnis riet er davon ab, die Nutzung des Walles den Anliegern zu überlassen, weil davon auszugehen sei, dass Angrenzer unter diesen Voraussetzungen kein Interesse an einer Nutzung haben werden. In der Praxis ist es häufig so, dass bei einer Nutzungsüberlassung die öffentliche Grünfläche dann in den privaten Hausgarten mit einbezogen wird.
Diese Bedenken wurden im Gemeinderat nicht geteilt. Den Anliegern soll der Wall weiter zur Nutzung überlassen werden. Es müsse aber eine naturnahe Gestaltung erfolgen. Hierzu hielt das Gremium per Beschluss fest, dass die gärtnerische Nutzung der südlichen Seite des Erdwalles den Anwohnern unter folgenden Bedingungen erlaubt wird: Es dürfen nur Sträucher gepflanzt werden, entsprechend des Bebauungsplanes, eine Ansaat darf nur mit einer Kräutermischung mit niedrigem Gräseranteil erfolgen, eine Mahd darf nicht vor dem 1.6. erfolgen, ferner darf kein Rasen angesät oder Rindenmulch, Folie oder ähnliches aufgebracht werden. Zudem dürfen keine baulichen Anlagen, gleich welcher Art, auch keine Natursteine verbaut werden, einer Nutzung als Haus- oder Gemüsegarten wurde nicht zugestimmt und es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden. Den drei betroffenen Grundstückseigentümern soll der Beschluss schriftlich mitgeteilt werden.