Das Aus für das Mümo mit Wehmut beschlossen
Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 06.11.2024
Errichtung eines Kinderspielplatzes auf der Gemeinbedarfsfläche im Baugebiet Bondlfeld aufgrund Elterninitiative
Anfang Mai wurde im Gemeinderat auf Ersuchen von Frau Melanie Schweiger beschlossen, dass die Gemein-
bedarfsfläche im Baugebiet Bondlfeld für einen Spielplatz zur Verfügung gestellt sowie ein einmaliger Zuschuss für den Kauf von Spielgeräten in Höhe von 750 € gewährt wird. Außerdem sollte die Haftung auf die Bauherren übertragen werden.
Nun hat sich Bürgermeister Lantenhammer erneut mit Melanie Schweiger und Maria Huber bezüglich der Umsetzung des Vorhabens getroffen. Frau Schweiger und Frau Huber haben mit den anliegenden Nachbarn Leitl, Wingert, Kirmaier und Huber gesprochen. Die Nachbarn sind mit der Errichtung des Spielplatzes einverstanden.
Nach Rücksprache der Eltern mit den Vorständen des Kinderfördervereins, Herrn Thomas Meyer und Herrn Johannes Heindlmaier, unterstützt der Verein dieses Projekt. Die Spenden und der Kauf der Geräte könnten über den Förderverein abgewickelt werden.
Des Weiteren ging aus dem konstruktiven Gespräch zwischen Herrn Lantenhammer, Frau Schweiger und Frau Huber ein gemeinsamer Lösungsvorschlag hervor. Dieser wurde im Bauausschuss beraten und etwas ergänzt. Einstimmig sprach sich der Gemeinderat zu diesem Thema für folgende Vorgehensweise aus:
– Die Elterninitiative kümmert sich um die Finanzierung des Spielplatzes (über Vereine und Sponsoren, 750 € sind von Gemeinde zugesagt)
– Die Elterninitiative kümmert sich um die Auswahl und Planung der Spielgeräte und holt dazu entsprechende Angebote ein.
– Der gemeindliche Bauhof errichtet mit Hilfe der Eltern den Spielplatz (wenn möglich im Frühjahr 2025).
– Die Gemeinde übernimmt die Wartung und Pflege bzw. den Unterhalt für den Spielplatz in Zusammenarbeit mit den Eltern.
– Die Gemeinde kümmert sich um die Spielplatzkontrolle (Sicherheitskontrolle).
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 9 (PV-Anlage Höhfurth); Behandlung der bei der frühzeitigen Träger- und Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
Im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung wies das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin, dass im Falle des Auffindens von Gegenständen bei den Erdarbeiten dies meldepflichtig sei. Der Bayerische Bauernverband mahnte eine Minimierung des Flächenverbrauches an. Dies wird durch die relativ kleine Größe der Anlage mit nur 1,1 ha sichergestellt.
Die Regierung von Oberbayern wies u. a. auf die Beeinflussung des Plangebiets hinsichtlich Sickerfähigkeit und Oberflächenabfluss hin. Hierzu sieht der Gemeinderat durch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Fläche eine positive Auswirkung auf die angesprochenen Punkte.
Das Staatliche Bauamt fordert vor Baubeginn die Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt zum Plangebiet.
Mit den beschlossenen Änderungen wurde der Planentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes vom 06.11.2024 zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Höhfurth“
Behandlung der bei der frühzeitigen Träger- und Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
Die Stellungnahmen vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, dem Bayerischen Bauernverband, der Regierung von Oberbayern sowie des Staatlichen Bauamtes zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes PV-Anlage Höhfurth entsprechen denen für die Änderung des Flächennutzungsplanes und wurden entsprechend abgehandelt.
Des Weiteren wurde vom Wasserwirtschaftsamt auf die Gefahr von Bodenerosion hingewiesen, da bei Stark-
regenereignissen durch die Solarpanelen eine lokale Abflusskonzentration stattfinden kann. Die Gemeinde hält dem entgegen, dass die zukünftig etablierte Wiese diese Gefahr minimiert. Zudem wird vom Wasserwirtschaftsamt vor der Umsetzung die Messung der Zink-Konzentration sowie des pH-Werts des Bodens gefordert.
Der Fachbereich Naturschutz im Landratsamt Mühldorf a. Inn fordert die Erstellung eines Artenschutz-Gutachtens. Dieses wird im weiteren Verfahren vorgelegt. Auch die Ausgleichsfläche sieht der Fachbereich Naturschutz als unzureichend bemessen an. Deshalb wird diese von bisher 891 m² vergrößert auf 1.321 m². Auch fehlende Modulabstände werden auf Anregung des Naturschutzes ergänzt.
Entgegen der bestehenden Planung wurde im Süden eine Eingrünung gefordert. Nachdem sich aber hier eine Ökofläche befindet, welche seitens der Gemeinde hergestellt werden wird, wird auf eine eigene Eingrünung der Anlage verzichtet. Die Eingrünung an den anderen Seiten wird gemäß den Vorgaben des AGBGB Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen ausgeführt, so kann eine ursprünglich geplante Höhenbegrenzung entfallen. Zudem werden noch Hinweise hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorgaben beim Abbau der Anlage und der Nachfolgenutzung sowie Angaben zu den Mahdterminen ergänzt.
Auch dieser Planentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 06.11.2024 wurde vom Gemeinderat zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt.
Weiternutzung des Mümos
Der Kooperationsvertrag zwischen der Gemeinde Schönberg und Landmobile AG (Überall AG), der am 01.01.2022 für die Nutzung des MÜMO geschlossen wurde, kann nun nach zwei Jahren (ab 31.12.2024) gekündigt werden. Die letzten 22 Monate zeigten, dass die erwartete Nutzung des MÜMO nicht erfüllt wurde. Überwiegend nutzten
Ehrenamtliche das Fahrzeug. Die privaten Nutzungen gingen in den letzten Monaten stetig zurück, zuletzt waren es 2-3 Nutzungen im Monat.
Die Kosten für das MÜMO betrugen in den letzten 22 Monaten ca. 24.000 €, dem gegenüber standen Einnahmen von nur ca. 2.000 €. Es musste festgestellt werden, dass die Gemeinde monatlich 1.000 € zuzahlen muss.
Wenn auch etwas wehmütig, so kam der Gemeinderat in seiner Abwägung ohne Gegenstimme zu dem Entschluss, dass die Kosten einfach zu hoch sind. Deshalb wird der Vertrag zum 31.12.2024 gekündigt. Die Ladesäule bleibt aber weiterhin im Dorf erhalten.
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Schönberg (Hebesatzsatzung)
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems für verfassungswidrig erklärt hatte, bestand Handlungsbedarf. Maßgeblich sind nun für die Grundsteuerfestsetzung der Hebesatz sowie der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Im Ergebnis war festzustellen, dass die Summe der Messbeträge für die Grundsteuer A (Landwirtschaft) leicht sinkt, die Summe der Messbeträge für die Grundsteuer B jedoch deutlich steigt. Erster Bürgermeister Lantenhammer stellte den Gemeinderäten hier verschiedene, von der Verwaltung erarbeitete, Szenarien vor. Nach eingehender Beratung kam der Gemeinderat einstimmig zu der Entscheidung, sich für den Vorschlag 4 (Zusammenfassung Grundsteuer A + B) zu entscheiden. Dadurch, dass nun die landwirtschaftliche Grundsteuer A gesplittet wird in Grundsteuer A (Landwirtschaft) und Grundsteuer B (Privatwohnhaus des Landwirts) ist eine erhebliche Minderung der Grundsteuer A zu erwarten. Deshalb wird der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 450 v.H. belassen. Da die Messbeträge in der Grundsteuer B durchwegs gestiegen sind, entschied der Gemeinderat, den aktuellen Hebesatz von 360 v.H. auf 340 v.H. zu senken. Ziel der Festsetzung der neuen Hebesätze war es, dass das Steueraufkommen aus der Grundsteuer A und B in etwa gleich bleibt.