Die ersten Häuser entstehen „Am Hang III“
Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2025
Bauanträge
Zahlreiche Bauanträge hatte der Gemeinderat als erste Tagesordnungspunkte zu behandeln.
So wurden die Bauvorlagen für die Erweiterung eines bestehenden Geflügelmaststalles für mehr Tierwohl (keine Erhöhung der Tierplatzzahlen) in Walding 1 befürwortet.
Zugestimmt wurde auch den Bauvorlagen für den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage Am Feldrain 9. Hierzu wurden Abweichungen vom Bebauungsplan Am Hang III festgestellt. Diesen wurde jedoch zugestimmt.
Ebenfalls sprach sich der Gemeinderat für die Bauvorlagen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage Am Feldrain 15 aus. Das Bauvorhaben soll im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens umgesetzt werden.
Auch der nächste Antrag betrifft das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Hier befürwortete man die Bauvorlagen für Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage Am Feldrain 4.
Straßenverkehrsrecht; Antrag auf Anbringung einer Bodenschwelle auf der Straße Ziegelberg, Höhe Anwesen Ziegelberg 1
Bei der Gemeinde ging von Frau Wittmann der Antrag auf Anbringung einer Bodenschwelle auf der Straße Ziegelberg auf Höhe des Anwesens Ziegelberg 1, ein. Sie hatte sich bereit erklärt, die „Patenschaft“ zu übernehmen und die Bodenschwelle im Frühjahr anzubringen und im Herbst wg. Winterdienst wieder zu entfernen.
Auf der Straße Ziegelberg wurde im Jahr 2020 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Das Thema Bodenschwelle wurde im Gemeinderat bereits früher ausführlich für den Bereich Am Alten Pfarrhof diskutiert. Da eine Bodenschwelle allerdings einen Eingriff in den Straßenverkehr darstellt, ist davon auszugehen, dass im Schadensfall der Pate oder/und die Gemeinde zur Haftung herangezogen werden. Die Gemeinderatsmitglieder Thaller und Kreck gaben an, dass die Straße Ziegelberg viel und schnell befahren wird. Sie sehen hier durchaus Handlungsbedarf.
Im Ergebnis sprach sich der Gemeinderat einstimmig dafür aus, aus Gründen eines Haftungsrisikos keine Bodenschwelle auf Höhe des Anwesens Ziegelberg 1 anzubringen. Jedoch soll die Einrichtung einer Messstelle für die Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung geprüft werden.
Änderungen im Baurecht durch das erste und zweite Modernisierungsgesetz des Freistaats Bayern; Entscheidung über den Erlass einer Stellplatzsatzung sowie einer Spielplatzsatzung
Am 01.01.2025 sind das erste und zweite Modernisierungsgesetz des Freistaats Bayern, welche insbesondere zum Bürokratieabbau beitragen sollen, in Kraft getreten. Diese Gesetze wirken in ganz unterschiedliche Bereiche hinein, in dieser Sitzung wurden jedoch Regelungen zu einer Stellplatz- und Spielplatzsatzung diskutiert. Auch die Bereiche Grüngestaltung und Einfriedungen wurden thematisiert, da auch hier Änderungen eintreten werden.
Aufgrund der oben genannten Gesetzesänderungen wird zum 01.10.2025 die Regelung zu Stellplätzen wegfallen. Möchte die Gemeinde, dass eine Stellplatzpflicht (auch außerhalb von Bebauungsplänen) weiterhin ab Oktober dieses Jahres gilt, muss sie eine neue Stellplatzsatzung erlassen.
Nach einer ausführlichen Darlegung der Sachverhalte beschloss der Gemeinderat einstimmig, dass vom Erlass einer Spielplatzsatzung, einer Satzung zum Verbot von Bodenversiegelung sowie einer Einfriedungssatzung abgesehen wird.
Jedoch sprach sich das Gremium geschlossen dafür aus, dass die Gemeinde zum 01.10.2025 eine Stellplatzsatzung mit einer detaillierten Regelung erlässt.
Ortsrecht; Vorschlag zur Aufhebung der Abstandsflächensatzung
Im Jahr 2021 wurde in der Gemeinde eine Abstandsflächensatzung beschlossen. Grund hierfür war eine Änderung des Abstandsflächenrechts in der Bayerischen Bauordnung und der damaligen unsicheren Rechtslage.
In der Praxis hat sich nun des Öfteren gezeigt, dass sich aufgrund der Abstandsflächensatzung größere Abstandsflächen errechnen, als dies nach altem Recht der Fall war.
Anhand eines konkreten Beispiels wurde der Sachverhalt dem Gemeinderat näher erläutert.
Aufgrund dieser möglichen nachteiligen Auswirkungen für die Bauherrn und der damit verbundenen Schlechterstellung gegenüber der alten Gesetzeslage und aus Gründen der Entbürokratisierung hat sich das Gremium einstimmig dafür ausgesprochen, die Abstandsflächensatzung wieder aufzuheben.
Neubau Geh- und Radweg entlang der Staatsstraßen 2354 und 2086 zwischen Oberbergkirchen, Bichling und Zangberg; Ausführungsplanung und Leistungsverzeichnis
In der Gemeinderatssitzung Mitte Mai wurde entschieden, das Projekt zur Ausschreibung freizugeben. Vom Ingenieurbüro Sehlhoff wurden die Pläne und das Leistungsverzeichnis geändert.
Die Ausschreibung der Bauarbeiten soll als öffentliche Ausschreibung erfolgen. In der September-Gemeinderatssitzung können die Arbeiten vergeben werden. Baubeginn muss aus fördertechnischen Gründen noch 2025 sein.
Gemeinderatsmitglied Kreck stellte die Frage, ob an den Einfahrten rote Markierungen vorgesehen sind. Gemeinderatsmitglied Rieglsperger meinte, dass an der Ausfahrt in der Kurve in Bichling der Autofahrer Vorrang haben sollte, weil die Sicht dort nicht gut sei. Diese Fragen sollen noch geprüft werden.
Insgesamt wurde jedoch dem Leistungsverzeichnis mit einigen Änderungen zugestimmt.
Sanierung des Wasserspeichers in Oberbergkirchen; Ausführung der Innensanierung
Die Innensanierung des Wasserspeichers wurde verschoben, weil zu erwarten war, dass die Gemeinde Oberbergkirchen Fördermittel erhalten kann. Nach den alten Förderrichtlinien hätte eine Prokopfbelastung von 3.100 Euro gereicht. Diese wäre im Laufe des Jahres 2025 erreicht worden. Nach den neuen Richtlinien ist eine Prokopfbelastung von 3.500 Euro erforderlich. Es ist nicht zu erwarten, dass die Gemeinde Oberbergkirchen diese Prokopfbelastung erreichen wird.
Es war deshalb nicht zu empfehlen, mit der Innensanierung noch zu warten. Insbesondere die schadhafte Innenbeschichtung des Wasserbehälters könnte zu einer Verkeimung des Trinkwassers führen. Daher sprach sich der Gemeinderat einstimmig dafür aus, die Innensanierung des Wasserspeichers in der Raiffeisenstraße 13 durchführen zu lassen. Das Ingenieurbüro Behringer wurde beauftragt, die Auftragsvergaben vorzubereiten.
Maßnahmen an der EMSR-Technik, wie die Umstellung des Pumpwerkes auf FU-Steuerung und die Anschaffung/Einbindung in der Steuerungstechnik in ein Prozessleitsystem incl. Beantragung von Fördermitteln nach der Kommunalrichtlinie, sollen geprüft werden.
Vereinbarung über die Kostenbeteiligung der Gemeinde Oberbergkirchen am Grundbeitrag des Verbandes für Ländliche Entwicklung
Der Verband für Ländliche Entwicklung (VLE) Oberbayern ist ein Zusammenschluss der Teilnehmergemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zweck dieses Zusammenschlusses ist es, die Teilnehmergemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in umfassenden
Dorferneuerungen und in den Flurneuordnungen zu unterstützen und zu vertreten.
Um den Aufwand zu decken, den die Erfüllung dieser Aufgaben erfordert, haben die Teilnehmergemeinschaften Mitgliedsbeiträge an den VLE zu entrichten. Diese Mitgliedsbeiträge wurden zum 01.01.2025 bayernweit einheitlich neugestaltet.
Die Beiträge sind, mit Ausnahme der Aufnahmegebühr, zuschussfähig. Die Förderung richtet sich für die Dorferneuerungen nach den Dorferneuerungsrichtlinien bzw. in der Flurneuordnungen nach der Finanzierungsrichtlinie Ländliche Entwicklung. Der verbleibende Eigenanteil muss von den Grundstückeigentümern oder den Kommunen aufgebracht werden.
Der Grundbetrag beträgt aktuell 4.300 € für das Jahr 2025 und wird gemäß den gültigen Dorferneuerungsrichtlinien mit 82,9 % gefördert. Es ergibt sich somit ein Grundbeitrag für das Jahr 2025 in Höhe von 735,30 € (Eigenanteil 17,1 %) für die Gemeinde Oberbergkirchen.
Für das im Gebiet der Gemeinde Oberbergkirchen laufende Verfahren war es daher notwendig, eine neue Kostenbeteiligung zwischen der Teilnehmergemeinschaft und der Kommune über die Mitgliedsbeiträge abzuschließen.
Der Gemeinderat stimmte einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommune und der Teilnehmergemeinschaft zu.
Ausbau der Fernwärme im Ort Oberbergkirchen, insbesondere Fernwärmeversorgung im Baugebiet „Am Hang III“; Nachmeldung der Kosten für das Heizhaus bei der BAFA und Umlegung der Kosten
Die aktuelle Kalkulation der Fernwärmeanlage Oberbergkirchen, welche lediglich das Baugebiet Am Hang III betrifft, basiert neben den bereits erteilten Aufträgen auf den Ausschreibungsergebnissen für das Heizhaus. Die Hausanschlusskosten werden dabei vollständig auf die Anlieger umgelegt.
Es sollte noch geklärt werden, ob für das Fernwärmeleitungsnetz, welches im öffentlichen Straßengrund verlegt ist, eine Konzessionsabgabe – ähnlich wie bei den Stromleitungen – erhoben wird. Rechtlich kann die Abgabe per Vertrag zwischen Gemeinde und Anlagenbetreiber erhoben werden, es gibt keine festgelegten Mindest- oder Höchstsätze.
Für den Neubau des Heizhauses und für den Bau der Hausanschlüsse wurde am 04.06.2025 eine Angebotsanfrage für einen Direktauftrag versandt mit einer Frist für die Angebotsabgabe bis 26.06.2025. Die Vergabe als Direktauftrag ist „heikel“. Will die Gemeinde aber noch 2025 die Neubauten beheizen können, dann wird es keine andere Möglichkeit geben.
Deshalb wurden weitere Informationen zu einem
Direktauftrag eingeholt. Demnach ist dieser bis zu einer Nettoauftragssumme von 250.000 Euro zulässig. Allerdings bezweifeln Fachleute, ob die Dokumentationspflichten wie gefordert überhaupt zu erfüllen sind. Sie empfehlen die öffentliche Ausschreibung. Die setzt wiederum das Vorliegen eines Leistungsverzeichnisses voraus, das nur ein Fachbüro erstellen kann, wofür aber die Zeit fehlt und zusätzliche Kosten entstehen.
Der Angebotsanfrage für den Direktauftrag liegt kein Leistungsverzeichnis zugrunde, sondern nur ein „Einkaufszettel“, was wiederum dazu führt, dass von den Firmen sich unterscheidende Angebote abgegeben werden können, die schwer zu werten sind.
Der BAFA wurde ein neuer Förderantrag übermittelt, weil bislang noch kein Wärmeerzeuger im Konzept vorgesehen war. Mit der Maßnahme kann mit Antragstellung begonnen werden, der Förderbescheid kommt später.
Aufgrund der vorgenannten Risiken wird letztlich nicht garantiert werden können, dass die Fördermittel wie geplant ausbezahlt werden. Allerdings hat die Gemeinde keine Alternativen, wenn sie noch 2025 Wärme liefern will.