Geschwindigkeitsbegrenzung für Sametsham zugestimmt

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 10.07.2025

Änderungen im Baurecht durch das erste und zweite Modernisierungsgesetz des Freistaats Bayern; Entscheidung über den Erlass einer Stellplatzsatzung sowie einer Spielplatzsatzung
Am 01.01.2025 sind das erste und zweite Modernisierungsgesetz des Freistaats Bayern, welche insbesondere zum Bürokratieabbau beitragen sollen, in Kraft getreten bzw. treten zum 01.10.2025 in Kraft. Diese Gesetze wirken in ganz unterschiedliche Bereiche hinein, in dieser Sitzung wurden jedoch baurechtliche Regelungen zu einer Stellplatz- und Spielplatzsatzung diskutiert. Auch die Bereiche Grüngestaltung und Einfriedungen wurden thematisiert, da auch hier teilweise Änderungen eintreten werden.
Aufgrund der oben genannten Gesetzesänderungen wird zum 01.10.2025 die staatliche Regelung zur Pflicht zur Herstellung sowohl von Stellplätzen als auch von Spielplätzen (bei mehr als drei Wohnungen) wegfallen. Möchte die Gemeinde, dass eine Stellplatzpflicht (auch außerhalb von Bebauungsplänen) weiterhin ab Oktober dieses Jahres gilt, muss sie eine neue Stellplatzsatzung erlassen. Das Gleiche gilt für die Spielplatzpflicht.
Nach einer ausführlichen Darlegung der Sachverhalte beschloss der Gemeinderat einstimmig, dass vom Erlass einer Spielplatzsatzung, einer Satzung zum Verbot von Bodenversiegelung sowie einer Einfriedungssatzung abgesehen wird.
Jedoch sprach sich das Gremium mit einer Gegenstimme dafür aus, dass die Gemeinde zum 01.10.2025 eine Stellplatzsatzung mit einer detaillierten Regelung erlässt. Insbesondere wurde beschlossen, dass dann für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von Gebäuden mit Wohnungen 1,5 Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen sind.

Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung auf max. 50 km/h im Ortsteil Sametsham
Herr Hans-Peter Wagner aus Sametsham hat einen Antrag auf Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Ortschaft Sametsham auf 50 km/h eingereicht. Der Gemeinderat befürwortete diesen einstimmig.

Kommunale Wärmeplanung im Konvoi
Nach dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung sind alle Gemeinden verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2028 eine Wärmeplanung zu erstellen. Diese stellt ein strategisches Instrument zur langfristigen, klimaneutralen und bezahlbaren Wärmeversorgung der Bevölkerung dar.
Die Durchführung im Konvoi mit mehreren Mitgliedsgemeinden ermöglicht Synergien bei der Datenerhebung, Analyse, Maßnahmenentwicklung sowie beim Einsatz externer Fachplaner. Darüber hinaus fördert sie die regionale Abstimmung über gemeinsame Infrastrukturen, etwa Wärmenetze oder Energiequellen.
Für die Erstellung erhält die Kommune eine pauschale Zuwendung durch den Freistaat Bayern.
Durch die Zusammenarbeit im Konvoi können der bürokratische Aufwand und die Kosten deutlich reduziert und verbleibende Eigenanteile minimiert werden. Eine anteilige Verteilung der Gesamtkosten auf die beteiligten Gemeinden ist vorgesehen.
Einstimmig sprach sich der Gemeinderat dafür aus, dass sich die Gemeinde Lohkirchen an der Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi gemeinsam mit den Gemeinden Oberbergkirchen, Schönberg und Zangberg sowie der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen beteiligt. Die Zuschüsse des Freistaats Bayern sollen hierfür in Anspruch genommen werden. Die Federführung bei der Durchführung übernimmt die Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen. Einer Kooperationsvereinbarung wurde zugestimmt. Ferner wurde die Verwaltung beauftragt, alle notwendigen administrativen und vertraglichen Schritte zur Umsetzung, insbesondere die Abstimmung mit den Partnergemeinden und die Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros, durchzuführen.