Rege Bautätigkeit im Gemeindegebiet

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 20.11.2025

Bauanträge
Zu Beginn der Sitzung hatte der Gemeinderat über zahlreiche eingegangene Bauvorhaben zu beraten.
Zugestimmt wurde den Bauvorlagen zum Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit integrierter Garage in Riedlham 2.
Ferner sprach man sich auch für die Bauvorlagen zum Anbau einer offenen und einer geschlossenen Terrassenüberdachung an das bestehende Wohnhaus im Asenhamer Weg 15 aus. Den Abweichungen vom Bebauungsplan wurde zugestimmt.
Zur Kenntnis genommen wurde der Antrag auf Genehmigungsfreistellung für den Abbruch sowie Wiederaufbau des Wohnhauses Am Alten Sportplatz 27.
Außerdem stimmte man dem Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zum Neubau einer gewerblichen Maschinen- und Lagerhalle mit Garagen und Büro sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes in Geiselharting 3 zu.
Auch den Bauvorlagen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Irl 24 wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Und auch die Bauvorlagen für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage Am Feldrain 19, 21 sowie 23 wurden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Hierbei handelt es sich um Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Bauleitplanung; Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich westlich des bestehenden Baugebietes Asenhamer Feld
Seit vielen Jahren werden in Oberbergkirchen Gewerbegrundstücke nachgefragt. Leider musste man immer Absagen erteilen. Derzeit gibt es drei konkrete Anfragen. Nachdem die Gemeinde kürzlich Flächen am westlichen Ortsrand erworben hat, besteht hier nun die Möglichkeit, darauf, zumindest teilweise, ein Gewerbegebiet auszuweisen. Nachdem sich östlich angrenzend ein Allgemeines Wohngebiet befindet (Baugebiet Asenhamer Feld), kann nicht im unmittelbaren Anschluss ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Es ist deshalb eine Abstufung erforderlich. So soll im Anschluss an das bestehende Baugebiet ein Mischgebiet oder ein Gewerbegebiet mit Einschränkung ausgewiesen werden und im weiteren Anschluss dann ein Gewerbegebiet. Im bestehenden Flächennutzungsplan ist das Gebiet derzeit als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Es ist deshalb eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Einstimmig sprach sich der Gemeinderat für die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich aus, siehe hierzu nachfolgenden Lageplan. Ferner soll mit dem Eigentümer der Fl.Nr. 82 gesprochen werden, ob diese Fläche mit überplant (und damit gekauft) werden kann.

Bauleitplanung; Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Asenhamer Feld“ im Bereich westlich des bestehenden Baugebietes Asenhamer Feld
Wie im vorhergehenden Tagesordnungspunkt beschrieben, verfolgt die Gemeinde das Ziel, ein Gewerbegebiet auszuweisen.
Dementsprechend stimmte das Gremium ohne Gegenstimme für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Asenhamer Feld“. Der Lageplan hierzu ist der gleiche wie zur Änderung des Flächennutzungsplanes.

Bebauungsplan „Am Alten Sportplatz, D5“; Entwurf für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Im April dieses Jahres wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst für die Änderung des Bebauungsplanes „Am Alten Sportplatz“ sowie für die Fläche des Bürgertreffs (ehem. Kindergarten) und auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Nachdem sich im weiteren Verlauf des Verfahrens und auch auf Nachfrage beim Landratsamt herausgestellt hat, dass die Änderung im Bereich der Flur-Nr. 29/3 eine Nachverdichtung bzw. eine Maßnahme der Innenentwicklung darstellt, kann die Änderung im beschleunigten Verfahren erfolgen. Hierzu ist keine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Der Flächennutzungsplan kann im Anschluss ohne Verfahren angepasst werden.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt entsprechen die jetzigen Nutzungen im Bürgertreff dem geltenden Bebauungsplan.
Diskutiert wurden ferner verschiedene Festsetzungen im Bebauungsplan und Möglichkeiten der Bebauung.
Dem Entwurf des Bebauungsplanes „Am Alten Sportplatz, Deckblatt Nr. 5“ wurde mit folgenden Änderungen zugestimmt, dass die Dachneigung 28 – 36 Grad betragen muss. Der Bebauungsplan wurde zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gebilligt. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung wird die Behördenbeteiligung durchgeführt.

Ausbau der Fernwärmeversorgung; Vorgehensweise
Um den Zuwendungszweck aus dem Bundesförderprogramm effiziente Wärmenetze erfüllen zu können, ist der Bau einer Fernwärme-Verbundleitung zwischen dem Baugebiet Am Hang III und der bestehenden Leitung im Grundstück des Bürgertreffs nötig.
Bezüglich des Baus einer Fernwärme-Verbundleitung zwischen dem Baugebiet Am Hang III und der bestehenden Leitung im Grundstück Schlossgartenstraße 6 wurde einstimmig folgende Vorgehensweise beschlossen:
– Der Fernwärme GmbH in Gründung (oder anderen möglichen Investoren) wird noch bis 31.01.2026 die Möglichkeit gegeben, konkretes Interesse für den Bau der Verbundleitung zu bekunden.
– Wenn keine Interessensbekundung eingeht, wird das Büro ecb beauftragt, ein bepreistes Leistungsverzeichnis zu erstellen.
– Auf Basis dieses bepreisten Leistungsverzeichnisses wird eine Neukalkulation von Beiträgen und Benutzungsgebühren für diesen Leitungsabschnitt durchgeführt.
– Nach Festlegung der Konditionen wird konkret abgefragt, welche Grundstückseigentümer entlang der Trasse einen Anschluss an die Fernwärmeversorgung wollen.

Kommunale Wärmeplanung; Information über Beauftragung eines Planungsbüros
Die Gemeinde hat mit der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen einen Kooperationsvertrag geschlossen, mit dem Ziel einer Konvoiplanung. Die VGem hat Angebote eingeholt und den wirtschaftlichsten Anbieter, die HPE GmbH – aus Johanniskirchen beauftragt. Hier zeigte sich, dass durch die gemeinsame Beauftragung erhebliche Synergieeffekte erzielt werden können und Aufwand eingespart wird, was zu einer deutlichen Kostenreduzierung führt. Die Gemeinden profitieren davon, weil der Pauschalzuschuss in Höhe von 34.800 Euro dennoch in voller Höhe ausgezahlt wird.

Landkreiswerk Mühldorf a. Inn (gKU) – Beitritt weiterer Träger
Im Mai dieses Jahres hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberbergkirchen die Gründung einer interkommunalen Gesellschaft („Landkreiswerk Mühldorf a. Inn gKU“) zur Betätigung im Bereich der Energieerzeugung und -vermarktung beschlossen.
Gemäß dem zugrundeliegenden Vertragswerk ist ein Beitritt weiterer Träger durch Beschlussfassung der einzelnen Träger und Satzungsänderung möglich. Da die Gemeinde Kirchdorf den Beitritt zum Landkreiswerk Mühldorf a. Inn beantragt und nun auch beschlossen hat, ergeben sich daraus geänderte Beteiligungsverhältnisse des gKU.
Dem stimmte der Gemeinderat vollumfänglich zu.

Überörtliche Prüfung der Kasse sowie der Jahresrechnungen 2022 bis 2024; Bekanntgabe des Prüfungsberichtes der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle
Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle hat kürzlich die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2022 bis 2024 durchgeführt. Zu folgenden Punkten ist eine Stellungnahme abzugeben:
1. Keine freie Finanzspanne im Jahr 2024
2. Sinkende Einnahmen bei der Gewerbesteuer
3. Schuldenstand der Gemeinde
4. Rechtzeitiger Erlass der Haushaltssatzungen
Der Gemeinderat nahm den Bericht und die entsprechende Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu 1. Für die Beurteilung der freien Finanzspanne sollte man mehrere Jahre betrachten. Im Durchschnitt der
letzten Jahre erreichte man eine positive Finanzspanne. Hier spiegeln sich im Jahr 2024 Auswirkungen aus den Vorjahren wider. Die Gemeinde Oberbergkirchen erreichte in 2022 und 2023 durchaus ein positives Ergebnis.
Zu 2. Etwas überrascht nahm man zur Kenntnis, dass eine Stellungnahme zu sinkenden Gewerbesteuereinnahmen erbeten wurde. Im Durchschnitt erhielt die Gemeinde Oberbergkirchen im Zeitraum 2022 bis 2024 1.313.215 €/Jahr. Im Zeitraum 2019 bis 2021 lagen die Gewerbesteu-
ereinnahmen durchschnittlich bei 871.206 €/Jahr. Eine Stellungnahme zu sinkenden Einnahmen kann die Gemeinde Oberbergkirchen deshalb nicht abgeben.
Zu 3. Auch diese Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme bei einem Schuldenstand von 89.260 € stößt auf Unverständnis. Man geht davon aus, dass diese Stellungnahme erbeten wurde, weil aufgrund der zahlreichen Investitionen der Gemeinde in den letzten Jahren der Schuldenstand der Gemeinde „nur“ 89.260 € beträgt. Dies kann mit einer guten Haushaltsführung begründet werden.
Zu 4. Man wird zukünftig versuchen, die Haushaltssatzung rechtzeitig zu erlassen und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Änderung der Zweckvereinbarung „Bauhöfe“ zum gemeinsamen Betrieb von Wasserversorgungsanlagen
In einer Besprechung am 16.01.2025 mit dem Staatlichen Gesundheitsamt Mühldorf a. Inn wurde der Vorschlag gemacht, die vier Wasserversorgungsanlagen im amtlichen Sprachgebrauch zusammenzufassen, um so den bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Es hat folgende Vorteile:
– Risikomanagement kann gemeinsam durchgeführt werden, nicht je Gemeinde, erstmals bis 2029 nötig, dann alle sechs Jahre
– Probenahmepläne reicht einer für alle vier Wasserversorgungen
– PFAS ab 2026 nötig, machen aber die Brunnenbetreiber, also keine Änderung
– Ein Maßnahmenplan reicht (gibt es bereits)
– Gesundheitsamt spart sich den sektoralen Bericht, nur 1 nötig
Betreiber der Anlagen bleiben weiterhin die Gemeinden, sodass sich im praktischen Betrieb nichts ändert.
2015 wurde in der VGem das technische Bauamt eingeführt. Hierzu wurde in der Zweckvereinbarung festgelegt, dass die Kosten nach Aufwand aufgeteilt werden, da eine sehr unterschiedliche Inanspruchnahme erwartet wurde und um die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen nicht weiter zu erhöhen. Es wurde nun empfohlen, auf diese spezielle Umlegung zu verzichten. Die Umlegung der Kosten erfolgt dann über die Umlage an die Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen und nicht nach gesonderter Berechnung.
Der Gemeinderat sprach sich für dahingehende Änderungen der Zweckvereinbarung aus. Sollte diese Änderung der Zweckvereinbarung hinsichtlich der Kostenaufteilung nicht von allen anderen drei Kommunen akzeptiert werden, entfällt diese Regelung.

Aufstockung Rathaus; Finanzierung und Vertragsentwurf
Die Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen hat in der Oktobersitzung einen Finanzierungsvorschlag beschlossen und diesen in den Haushaltsplan für 2026 und in den Finanzplan der Folgejahre übernommen, womit die Finanzierung gesichert ist. Es sieht eine Bauausführung und eine Finanzierung durch die Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen vor.
Demnach ist für das zweite Obergeschoss die Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen alleine zuständig. Für den Keller, das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Gemeinde Oberbergkirchen sichert den Zugang für das zweite Obergeschoss zu, erhält aber im Gegenzug einen barrierefreien Zugang und einen zweiten Rettungsweg für das erste Obergeschoss.
Angesprochen wurde auch ein möglicher Anbau im Norden, falls sich das angrenzende Grundstück erwerben lässt. Allerdings wird davon ausgegangen, dass diese Variante deutlich höhere Kosten verursacht, weshalb diese Variante aus Sicht der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen nicht in Frage kommen wird, es sei denn, die Gemeinde Oberbergkirchen wäre bereit, die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Einstimmig sprach sich der Gemeinderat dafür aus, im Falle des Erwerbs des nordwestlich angrenzenden Flurstückes eine Erweiterung des Rathauses im Norden anzustreben. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Kostenschätzung für einen Neubau eines weiteren Verwaltungsgebäudes auf dem ggf. neu erworbenen Grundstück einzuholen.