Zangberg soll wachsen

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 15.09.2026

Bauantrag
Über einen Antrag auf Baugenehmigung in Weilkirchen 8 hatte der Gemeinderat bereits in der Juli-Sitzung abgestimmt. Nun hat das Landratsamt die geplante Lage jedoch abgelehnt, deshalb wurde ein neuer Standort gesucht. Dazu fand kürzlich ein Ortstermin mit der Behörde statt. Der Gemeinderat befürwortete den erneuten Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle in Weilkirchen 8. Der neue Standort befindet sich etwas weiter nördlich.

Bebauungsplan „Palmberg West“; Aufstellungsbeschluss
Anfang September dieses Jahres konnte die Gemeinde Zangberg vom Kloster St. Josef eine Fläche von ca. 22.500 m² im Westen von Palmberg erwerben.

Im Flächennutzungsplan ist diese Fläche bereits im Norden als Wohngebiet, im Süden als Mischgebiet dargestellt. Da dieser Bereich bebaut werden soll, beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Palmberg-West“. Geplant ist die Ausweisung eines Wohn- und Mischgebietes.
Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Gemeinde Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
Der genaue Umgriff ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt:

Aktualisierung der Kindergartenordnung
Im Haus der Kinder Herz Jesu Zangberg wird das Vertragsverhältnis zur Betreuung von Kindern auf privatrechtlicher Grundlage abgeschlossen. Die Gemeinde als Träger hat hierfür eine Kindergartenordnung erlassen. Diese beinhaltet keine Regelungen zum Ausschluss, was aber aufgrund eines aktuellen Falles notwendig wäre. Deshalb wurde nun vorgeschlagen eine Regelung in der Kindergartenordnung zu ergänzen. Langfristig sollte geprüft werden, ob die Benutzung des Hauses der Kinder öffentlich-rechtlich mit entsprechenden Satzungen geregelt werden soll.
Bei einer Gegenstimme sprach sich der Gemeinderat dafür aus, den Ausschluss eines Kindes unter Punkt 10a der Kindergartenordnung zu regeln. Dieser lautet wie folgt:
10 a Ausschluss
Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn
a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,
d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere, wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,
f) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.
Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat zu hören.