Hinweise zum Abbrennen von Wied

Mit diesem Artikel möchte die Verwaltungsgemeinschaft über das Thema Abbrennen von Wied informieren und sensibilisieren.

Es ist notwendig, die Gemeindeverwaltung unter 08637/9884-0 über das geplante Abbrennen von Wied vorab zu informieren. Dort wird dann geprüft, ob eine Genehmigung hierzu in Bezug auf die klimatischen Umstände erteilt wird. Die Information wird seitens der Gemeinde an die örtliche Feuerwehr weitergeleitet. Eine Anmeldung des beabsichtigten Wied Verbrennens bei der ILS (Integrierten Leitstelle) und der Polizei ist nicht erforderlich.
Immer wieder kommt es zu Einsätzen, weil die Feuer unsachgemäß entzündet werden und es so zu starker Rauchentwicklung kommt, die Feuer gar gänzlich unbeaufsichtigt gelassen werden, oder erloschen gemeinte Feuer sich später selbst wieder entzünden.
Sollte es zu einer Alarmierung kommen, wird der Verursacher dann in die Kostenersatzpflicht genommen, wenn die Feuerstelle vom Waldbesitzer nicht überwacht, bzw. außer Kontrolle geraten ist und/oder bei der Gemeindeverwaltung nicht gemeldet wurde.
Gesetzliche Grundlagen:
Grundsätzlich ist dem Waldbesitzer und seinen Helfern das Verbrennen von Wied durch die gesetzliche Ausnahmegenehmigung des Art. 17 Abs. 4 des Bayerischen Waldgesetzes erlaubt. Geregelt ist das Verbrennen durch die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen“ (PflAbfV). Folgendes ist im Zusammenhang mit dem Verbrennen forstwirtschaftlicher Abfälle zu beachten:
Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
Bei langanhaltender trockener Witterung ist Feuer jeglicher Art, also auch Wied verbrennen, im Wald generell untersagt (Waldbrandgefahr!).
Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen (Montag bis Samstag) ganzjährig von 6 bis 18 Uhr – vorbehaltlich Nr. 10! – zulässig. Wird es in der Jahreszeit vor 18 Uhr dunkel, so sind das Feuer und der Glutstock vor Einbruch der Dunkelheit abzulöschen.
Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:
300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden, 100 m zu sonstigen Gebäuden, 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen, 75 m zu öffentlichen Straßen, 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwege sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur in trockenem Zustand verbrannt werden.
Das Feuer ist von mindestens zwei leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre, die mit geeignetem Gerät ausgestattet sind, ständig zu überwachen.
Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Bei Auftreten von starkem Wind während des Verbrennens ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein.
Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.