Festsetzung der Umsatzsteuer bei Wassergebühren und -beiträgen

Die umsatzsteuerfreie Festsetzung der Wassergebühren und -beiträge gehört nun auch in Lohkirchen der Vergangenheit an. Da mittlerweile die Grenzen der Steuerfreiheit überschritten sind, werden die Gebühren und Beiträge zukünftig mit einem Aufschlag von 7 % Umsatzsteuer festgesetzt.
Was sich zunächst wie eine Gebührenerhöhung anfühlt, bedeutet bei genauerem Hinsehen eher das Gegenteil. Bei den Gebühren und Beiträgen hat die Gemeinde als Betreiber der Wasserversorgungsanlage eine Umsatzsteuer von 7% festzusetzen. Im Gegenzug darf bei den Ausgaben für die  Wasserversorgungsanlage die festgesetzte Umsatzsteuer, welche zumeist bei 19% liegt, in Abzug gebracht werden. Da es sich bei der Wasserversorgungsanlage um eine kostenrechnende Einrichtung handelt, ist die Festsetzung der Umsatzsteuer folglich ein Vorteil für die Anschließer. Für Gewerbebetriebe hat die Steuerfestsetzung aufgrund der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs keine Auswirkungen.
Die Gebühren und Beiträge der Abwasserbeseitigungsanlagen sind nicht betroffen. Es handelt sich hierbei um eine hoheitliche Tätigkeit, für welche keine Umsatzsteuerpflicht besteht.