Bebauungsplan soll wieder aufgehoben werden

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 18.07.2019

Bauanträge
Zu Beginn der Sitzung behandelte der Gemeinderat die eingegangenen Bauanträge.
Zugestimmt wurde den Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung eines Wohnhauses durch Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Weihprechting 3.
Ferner lag dem Gemeinderat ein Antrag auf Vorbescheid zum Anbau eines Wintergartens und Anhebung des Daches beim Wohnhaus incl. Änderung der Dachform für das Anwesen in Am Alten Pfarrhof 10 vor. Den beantragten Abweichungen vom Bebauungsplan Am Alten Sportplatz konnte hinsichtlich der Dachform und der Dachneigung des geplanten Wintergartens, der Überschreitung der Wandhöhe und der Überschreitung der Grundflächenzahl zugestimmt werden. Keine Zustimmung erfuhr die beantragte Errichtung eines Walmdaches am Wohnhaus.
Zudem fanden die Bauvorlagen zum Antrag auf Vorbescheid für die Wohnraum- und Werkstatterweiterung in Blöcking 1 die Zustimmung des Gremiums. Die Erstlöschwasserversorgung ist über die beiden vorhandenen, nicht mehr genutzten Jauchegruben sicherzustellen. Es wurde empfohlen, als Auflage in den Genehmigungsbescheid (Vorbescheid) mit aufzunehmen, dass zwischen Bauherr und Gemeinde eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Erstlöschwasserversorgung zu schließen ist.

Vorhabensbezogener Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Linn“; Absichtsbeschluss zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Der Vorhabensbezogene Bebauungsplan „Gewerbebetrieb Linn“ ist bereits am 08.11.2000 in Kraft getreten, um den Neubau eines Gewerbebetriebes in Aubenham zu ermöglichen. Im Durchführungsvertrag hatte sich der Vorhabensträger, die damaligen Eigentümer verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Spätestens sechs Monate nach Bestandskraft der Baugenehmigung oder nach Freistellung des Bauvorhabens war gemäß der Bayerischen Bauordnung mit dem Vorhaben zu beginnen und es war innerhalb von fünf Jahren fertigzustellen. Bislang wurde mit dem Vorhaben nicht begonnen. Mit dem jetzigen Eigentümer wurde bereits im Dezember 2017 Kontakt aufgenommen. Dieser betonte zwar, dass eine Unternehmensgründung und der Bau eines Firmengebäudes gut möglich sei. Konkrete Schritte in dieser Richtung wurden bislang aber nicht mitgeteilt. Ebenfalls nach dem Baugesetzbuch soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert wird. Der Vorhabensträger kann aus der Aufhebung des Bebauungsplanes keine Ansprüche ableiten. Einstimmig sprach sich der Gemeinderat dafür aus, die Aufhebung des Bebauungsplanes zu beabsichtigen.