Haushalt für das Jahr 2023 beschlossen

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 01.02.2023

Bauantrag
Einstimmig sprach sich das Gremium für die Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Einbau einer Betriebsleiterwohnung und Betriebsflächen in ein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude in Hinzing 2 aus.

Investitionsprogramm und Finanzplan 2022 bis 2026; Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023
Erster Bürgermeister Alfred Lantenhammer und Kämmerer der VGem Oberbergkirchen Georg Obermaier erläuterten ausführlich die wichtigsten Festsetzungen des Verwaltungshaushaltes, den Vermögenshaushalt, den Finanzplan sowie den Stellenplan.
Ohne Gegenstimme wurde für folgendes Investitionsprogramm und den Finanzplan gestimmt:
Investitionsprogramm
2022      6.573.000 €
2023      4.388.200 €
2024      935.500 €
2025      2.860.500 €
2026      1.969.000 €
Finanzplan
Jahr       Einnahmen        Ausgaben
2022      9.156.500 €         9.156.500 €
2023      7.892.400 €         7.892.400 €
2024      4.414.800 €         4.414.800 €
2025      6.164.100 €         6.164.100 €
2026      5.108.800 €         5.108.800 €
Zum Haushaltsplan wurden nachfolgend dargestellte Beschlüsse gefasst:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wurde festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.995.900 Euro sowie im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.896.500 Euro ab.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.287.200 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert bei
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 450 v.H.
b) für sonstige Grundstücke (B) 360 v.H.
Gewerbesteuer 400 v.H.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wurde auf 500.000 Euro festgesetzt.

Wohnungen im Feuerwehrhaus in Schönberg; Hausordnung
Der Vorsitzende stellte die Muster-Hausordnung der Hausverwaltung Milago vor. Nach kleineren Änderungen konnte der Hausordnung in der aktuellen Fassung zugestimmt werden.

Aufstellung der Entwicklungssatzung Hofmark II; Aufhebung des Satzungsbeschlusses sowie Billigungsbeschluss für den geänderten Planentwurf für die erneute öffentliche Auslegung
Da seitens des Antragsstellers eine geringfügige Verlegung der Ausgleichsfläche gewünscht wurde und diese nur vorgenommen werden kann wenn der Satzungsbeschluss der Entwicklungssatzung Hofmark II vom 05.10.2022 aufgehoben wird, wurde dieser aufgehoben. Im nächsten Schritt wurde die Entwicklungssatzung „Hofmark II“ in der geänderten Planfassung zum Zwecke der erneuten öffentlichen Auslegung gebilligt. Gleichzeitig mit der erneuten öffentlichen Auslegung wird die erneute Behördenbeteiligung durchgeführt. Die erneute öffentliche Auslegung erfolgt mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Hierauf wird in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Ferner wird auch die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf drei Wochen verkürzt.

Weitere Nutzung des Gebäude in der Hauptstraße 6
Bei der Besichtigung des Anwesens am 30.01.2023 konnte festgestellt werden, dass sich die Wohnungen in einem sehr guten und ordentlichen Zustand befinden. Da der Umbau zu mehreren Wohnungen bzw. die Nutzungsänderung bestimmt erst in einigen Jahren erfolgen wird, könnten die derzeit bestehenden Wohnungen auch direkt nach Auszug der Verkäufer vermietet werden. Des weiteren könnte die kleinere Wohnung zur Straßenseite mit ca. 80 m² separat und auch längerfristig vermietet werden, da diese vom Umbau vorerst noch nicht betroffen sein wird. Letztlich hat man sich dafür entschieden, dass die Wohnungen direkt nach dem Auszug der Verkäufer bis zum Beginn der Umbauarbeiten vermietet werden sollen.

Katastrophenschutzkonzept für die Gemeinde Schönberg
Im Falle eines längerfristigen Stromausfalles (Blackout) sind von der Kommune insbesondere folgende Maßnahmen verpflichtend umzusetzen:
– die Unterbringung und Versorgung von Personen sowie
– technische Vorkehrungen (Notstromversorgung oder Einspeisevorrichtungen für öffentliche Einrichtungen) zu treffen, um die Funktionsfähigkeit von wichtigen Gebäuden (z.B. Rathäuser, Feuerwehrgerätehäuser), Anlagen (zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung) und Einrichtungen (z.B. Turnhallen, Schulen) beim Ausfall der öffentlichen Stromversorgung sicherzustellen.
Hierfür wurde seitens des Landratsamtes Mühldorf a. Inn ein Musterkrisenplan erarbeitet, der auf die örtlichen Besonderheiten angepasst werden muss. Für den Krisenplan zur Bewältigung eines längerfristigen Stromausfalles wurden seitens der Gemeinde Schönberg verschiedene Festlegungen getroffen. Einerseits wurden der Erste Bürgermeister als Schichtleiter sowie die beiden weiteren Bürgermeister als Stellvertreter und nach Bedarf weitere Mitglieder des Gemeinderates in den Krisenstab berufen. Außerdem hat man das Feuerwehrgerätehaus als Leuchtturm festgelegt. Um Anschlüsse für Notstromaggregate für den Leuchtturm und auch für die öffentlichen Gebäude und für Kläranlagen/Pumpstationen herstellen zu können, ist der Kauf von zusätzlichen Notstromaggregaten von Nöten. Mittelfristig soll auch der Ausbau der Photovoltaikanlage auf öffentlichen Gebäuden zu inselfähigen Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher vollzogen werden.