Kein weiteres Baurecht im Bereich Schmiedleiten

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 11.05.2023

Bebauungsplan Schmiedleiten III, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses mit Erweiterung des Änderungsgebietes
Für die Änderung des Bebauungsplanes Schmiedleiten III, bezüglich der Errichtung von Schüttgutboxen auf dem Bauhofgrundstück, wurde am 03.11.2022 ein Aufstellungsbeschluss gefasst.
Mittlerweile wurde vom Büro Breinl ein Entwurf angefertigt. Nun kam vom Erbbauberechtigten des Grundstücks Flur-Nr. 33/13, Gemarkung Lohkirchen der Antrag im südlichen Bereich der Bauparzelle Nr. 17 ein zweites Baufenster einzuzeichnen. Dieses ist im bestehenden Bebauungsplan vorgesehen als „spätere 2. Bauparzelle“.
Der Gemeinderat hatte nun zu entscheiden, ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Zulassung eines Baufensters geändert werden soll. In diesem Fall hätte der Aufstellungsbeschluss, welcher nur den Bereich des Bauhofes beinhaltete, aufgehoben werden und ein neuer Aufstellungsbeschluss mit erweitertem Änderungsbereich gefasst werden müssen.
Zu klären war in diesem Fall, ob die Zulassung von Baurecht (Baufenster) mit einer Bauverpflichtung verbunden werden soll, um eine sog. „Enkelgrundstück“ zu verhindern. Bei der Ausweisung von neuen Baugebieten ist die Gemeinde in der Nachweispflicht, den Bedarf an neuen Baugrundstücken zu begründen. Sofern sie aber gleichzeitig Baurecht ohne Bauverpflichtung schafft, ist eine Rechtfertigung nur schwer möglich. Der Gemeinderat diskutierte, ob der Bauwerber mit der Festlegung einer Bauverpflichtung einverstanden wäre. Die dringende Notwendigkeit des Bauvorhabens wurde bezweifelt. Man wollte den Aufstellungsbeschluss nicht ändern, wenn keine konkrete Bauabsicht vorliegt. Zudem wollte man die bereits beschlossene Erweiterung im Bereich des Bauhofes nicht weiter verzögern. Einstimmig sprach sich der Gemeinderat dafür aus den Aufstellungsbeschluss derzeit nicht zu korrigieren, da die bereits beschlossene Änderung weiter vorangetrieben werden soll. Eine zusätzliche Änderung würde das Verfahren um Monate hinauszögern. Die Gemeinde möchte zudem keine unbebauten Baugrundstücke im Gemeindegebiet schaffen, um künftige Bauleitplanungen nicht nachteilig zu beeinträchtigen.
Wenn zukünftig eine konkrete Bauabsicht vorhanden ist, kann der Bebauungsplan in einem erneuten Verfahren geändert werden.
Ferner wurde der Flächennutzungsplan in der Planfassung vom 07.03.2023 zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und zum Zwecke der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt.
Im Anschluss daran wurde auch der Bebauungsplan „Schmiedleiten III in der Planfassung vom 07.03.2023 zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und zum Zwecke der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt.

Radverkehrskonzept für die Gemeinde Lohkirchen; Bekanntgabe des Gutachtens und Beschlussfassung über umzusetzende Maßnahmen

Zunächst nahm der Gemeinderat das Gutachten zur Kenntnis. Hiernach wird unterschieden zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen. Während die Kommune im kurzfristigen Bereich Maßnahmen mit dem Straßenbaulastträger abklären wird, hält man den Bau eines Geh- und Radweges zwischen Wotting und Holzstraß für dringend erforderlich. Der Bau fällt allerdings in die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers, dem Staatlichen Bauamt Rosenheim. Eine bauliche Umsetzung durch die Gemeinde wird nicht in Betracht kommen. Die Gemeinde wirkt jedoch beim Grunderwerb mit. Zudem wird der Bau eines straßenbegleitenden Radweges zwischen Brodfurth und Schönberg in Betracht gezogen und ist bereits in Planung. Eine bauliche Umsetzung hängt von der Möglichkeit des Grunderwerbes ab und von der Finanzierbarkeit. Diese Vorhaben wurden als mittelfristig eingestuft, bei den langfristigen Planungen hingegen wurde u.a. ein Radweg zwischen Bichling und Brodfurth entlang der St2086 aufgenommen, der wünschenswert ist, jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt. Die fehlende Zuständigkeit trifft im Ergebnis auf so gut wie alle baulichen Maßnahmen zu.