Loipfing will größer werden

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 18.10.2018

Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10 im Bereich Loipfing; Aufstellungsbeschluss
Aufgrund mehrerer geplanter Bauvorhaben in Loipfing sollte darüber beraten werden, ob mittels Bauleitplanung eine Weiterentwicklung zum Ortsteil angestrebt wird.
Hierfür stehen verschiedene Instrumente der Bauleitplanung zur Verfügung, die dem Gemeinderat im Einzelnen erläutert wurden.
Zu beachten sind generell noch die Themen, Überflutungsgefahr, Beitragspflicht zur Abwasserbeseitigungsanlage, Ökoflächen und Löschwasserversorgung.
Im Ergebnis dürfte die Weiterentwicklung von Loipfing zum Ortsteil durchaus infrage kommen und städtebaulich auch vertretbar sein. Der Planungs- und Erschließungsaufwand dafür wird aber sehr hoch sein. Von einem im Wortsinne „einfachen“ Verfahren wird sicher nicht gesprochen werden können. Daraufhin sprach sich der Gemeinderat einstimmig dafür aus, den Flächennutzungsplan zu ändern, hinsichtlich der Weiterentwicklung des Weilers Loipfing zum Ortsteil incl. einer behutsamen baulichen Entwicklung.
Der genaue Umgriff ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt (nicht maßstabsgetreu):

Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Weiterentwicklung von Loipfing zum Ortsteil; Aufstellungsbeschluss
Ebenfalls ohne Gegenstimme wurde die Absicht, einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, beschlossen, um ein Dorfgebiet ausweisen zu können.

Antrag auf eine Erschließung eines Grundstückes östlich des Anwesens Hofmark 17a
Von den Eigentümern der Flur-Nr. 138, Gemarkung Oberbergkirchen, wurde die Erschließung des Grundstückes beantragt. Diese soll über die Flur-Nr. 136/1 erfolgen.
Eine baurechtliche Genehmigung liegt nicht vor (evtl. mündlich vom Landratsamt). Die Fläche ist als Allgemeines Wohngebiet im Flächennutzungsplan dargestellt. Somit könnte unter Umständen eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch möglich sein.
Eine Erschließung der Flur-Nr. 138 kann für Straße, Wasser und Abwasser wohl nur, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, über die Flur-Nrn. 136/1 und 23 erfolgen. Zwingende Voraussetzung ist die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechtes, was bei Wasser/Abwasser zugleich ein dauerhaftes Leitungsführungsrecht bedeutet. Zudem bedeutet es, dass das Hinterliegergrundstück an die gemeindlichen Anlagen angeschlossen ist; somit besteht ein Anschluss- und Benutzungsrecht.
Jedoch hat die Gemeinde grundsätzlich kein Recht, die Leitungen zu verlegen, da dafür nur der Eigentümer des anschlusspflichtigen Grundstückes berechtigt ist. Es wäre somit mit dem Eigentümer der Flur-Nr. 136/1 eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Oder der Eigentümer der Flur-Nr. 138 verlegt die Leitungen selbst. Bei Zweiterem sollte mit dem Eigentümer eine Vereinbarung abgeschlossen werden bezüglich der Zuordnung der Leitungen zu den öffentlichen Leitungsnetzen; ansonsten befinden sich die Leitungen im Privateigentum und es können keine Beiträge abgerechnet werden.
Der Gemeinderat stellte hierzu fest, dass die Erschließung der Fl.Nr. 138, über die Fl.Nr. 136/1 am sinnvollsten ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich ein Recht, dass das Grundstück erschlossen wird (Straße, Wasser, Kanal), sobald ein Geh- und Fahrtrecht auf den Flur-Nrn. 136/1 und 23, eingetragen ist. Alle genannten Flurnummern befinden sich in der Gemarkung Oberbergkirchen.
Die Leitungen (Wasser und Schmutzwasser) sind vom Eigentümer selbst zu erstellen, die Zuordnung zu den gemeindlichen Leitungsnetzen erfolgt per Vereinbarung.

Anschluss des Ortsteiles Egglham an die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage
Den Gemeinderatsmitgliedern wurde zunächst der bei der Gemeinde eingegangene Antrag bekannt gegeben.
Demnach wird der Anschluss des Anwesens Egglham 2 an die gemeindliche Wasser- und Abwasserversorgungsanlage beantragt. Die Antragsteller legen auch eine ausführliche Begründung des Antrages dar.
Im Wasserversorgungskonzept, das zuletzt mit Gemeinderatsbeschluss vom 16.10.2014 festgelegt wurde, ist für Egglham vorgesehen, dass notwendigenfalls ein Anschluss an den Tiefbrunnen Muttersham erfolgen müsse und die Löschwasserversorgung über die Rott sicherzustellen sei.
Der Anschluss nur eines der beiden Anwesen wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht infrage kommen, weil bei Verlegung der Versorgungsleitungen im Straßengrundstück das andere Grundstück automatisch beitragspflichtig wird. Stimmt die Gemeinde dem Antrag zu, wird sie beide Anwesen erschließen müssen. Seitens der Verwaltung wurden die Kosten für die Wasserleitung überschlägig berechnet, diese dürften sich auf 60.000 Euro belaufen. Die Beitragseinnahmen können noch nicht genau beziffert werden, insbesondere auch, weil beim Anwesen Egglham 2 ein Neubau geplant ist und beim Anwesen Egglham 1 ein Altbau existiert. Sie werden aber deutlich niedriger sein.Kann die Wasserversorgung für das Anwesen Egglham 2 nicht sichergestellt werden, dann besteht auch kein Baurecht, weil die Erschließung nicht gesichert ist. Die Kosten für den Kanalanschluss können ebenfalls nicht genau beziffert werden – hierzu müsste ein Ingenieurbüro mit der Planung und Kostenermittlung beauftragt werden. Eine überschlägige Kostenermittlung ergab die Summe von ca. 38.000 Euro brutto. Die Beitragseinnahmen sind mit etwa 11.000 Euro überschlägig kalkuliert, liegen also deutlich darunter. Aus Sicht mehrerer Gemeinderatsmitglieder sollte beachtet werden, dass die Grenzwerte für Wasser immer verändert werden, was den Betrieb kleinerer, privater Anlagen zunehmend erschwert. Die Notwendigkeit des Anschlusses weiterer Ortschaften könnte die Folge sein. Dann müsste aber bereits eine größere Zuleitung nach Egglham gebaut werden. Gemeinderatsmitglied Kreck erklärte, dass er aufgrund der derzeitigen Situation gegen einen Anschluss des Ortsteiles Egglham stimmen werde aufgrund der Kostensituation. Der Grund für die Probleme kleinerer Anlagen liegt nicht in der Verschärfung der Grenzwerte, sondern an der Wasserqualität, so Herr Kreck. Im Gemeinderat wurden noch weitere Anschlussmöglichkeiten an andere Anlagen diskutiert. Man hielt im Ergebnis fest, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen und andere Anschlussmöglichkeiten zu prüfen.

Neubau eines Kinderhauses; Vergabe der Erdarbeiten
Die Kostenberechnung für die oben genannten Arbeiten lag laut dem Ing. Büro Mandl bei 109.631 Euro und somit über dem tatsächlich eingegangenen Angebot.
Eine Vergabe der Leistungen (vor Genehmigung der Förderung) für dieses Vorhaben ist möglich aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Regierung von Oberbayern vom 01.10.2018. Der Gemeinderat sprach sich dafür aus, die Erdarbeiten für den Neubau des Kinderhauses an den wirtschaftlichsten Anbieter, Fa. Brandl aus Neufraunhofen, zur Angebotssumme von 69.553 Euro zu vergeben.