Bauanträge beschäftigten Gemeinderäte

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 05.03.2020

Bauanträge
Die Sitzung begann mit einigen Bauvorhaben, die der Gemeinde zur Genehmigung vorgelegt wurden.
Die Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in Wimpasing 1, wurden vom Gemeinderat befürwortet, zudem wurde empfohlen zur Löschwasserversorgung den Weiher westlich von Wimpasing auszubaggern.
Zugestimmt wurde auch den Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für ein Generationen-Familienwohnhaus mit PKW-Vorplatz, in der Weihäuslstraße 1. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Lohkirchen-West (1. Erweiterung). Den beantragten Abweichungen vom Bebauungsplan, einer Unterschreitung des zulässigen Seitenverhältnisses, zu wurde ebenfalls zugestimmt.
Auch die Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport in der Weihäuslstraße 11 wurden vom Gemeinderat genehmigt. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Straßfeld II. Das Bauvorhaben weicht vom Bebauungsplan hinsichtlich einer Abgrabungen bis 1,21 m (max. lt. BebPlan 0,50 m) ab, diese wurde mit beantragt. Der Gemeinderat erteilte hierzu die Befreiung vom Bebauungsplan.
Das in dieser Sitzung zuletzt behandelte Bauvorhaben gestaltete sich etwas schwieriger. Hierzu hielt der Gemeinderat per Beschluss folgendes fest: Die Bauvorlagen zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses mit Garagen und einer gewerblich genutzten Lagerhalle in Brodfurth (Nähe Brodfurth 16), wurden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Generell dürfen dort nur privilegierte Bauvorhaben errichtet werden (z.B. landwirtschaftliche Vorhaben). Sonstige Bauvorhaben, wie die beantragte Gewerbehalle sowie das Wohnhaus mit Garage können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und keine öffentlichen Belange beeinträchtigt sind. Öffentliche Belange sind u. a. der Flächennutzungsplan der Gemeinde Lohkirchen sowie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung. Der Gemeinderat stellte fest, dass die Erschließung für beide Bauvorhaben gesichert ist, da die Leitungen über den bestehenden Weg von der Staatsstraße zu den Baugrundstücken verlegt werden können, jedoch mit erheblichem Aufwand. Gewerbehalle: Das Vorhaben liegt im Bereich des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lohkirchen, die Fläche ist dort als Dorfgebiet ausgewiesen. Zulässig sind in diesem Bereich auch sonstige Gewerbebetriebe. Eine Beeinträchtigung des Flächennutzungsplanes liegt demzufolge nicht vor. Das Vorhaben ist abgrenzbar. Im Norden grenzt das zu bebauende Grundstück an ein ehemals landwirtschaftliches Anwesen, im Osten ebenso und im Süden wird das Grundstück durch eine öffentliche Straße begrenzt. Nach Westen hin kann das Grundstück abgegrenzt werden durch die vorgegebene Linie der nördlich vorhandenen Bebauung. Somit ist auch keine weitere Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Wohnhaus mit Garage: Das beplante Grundstück befindet sich außerhalb der im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesenen Fläche. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Zudem lässt sich das Vorhaben nicht abgrenzen und lässt somit die Erweiterung der Splittersiedlung befürchten. Im Ergebnis wurde zu den Fragen des Antrages Folgendes festgehalten:
1. Der im Plan eingezeichneten Lagerhalle mit ca. 24 x 12 Metern wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
2. Dem Wohnhaus mit der Garage auf der Flur-Nr. 1581, Gemarkung Lohkirchen, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Zu der Frage nach einer Dachgaube wird deshalb keine Entscheidung mehr getroffen.
3. Die Gemeinde stellt fest, dass öffentliche Belange wie beschrieben bei der Errichtung des Wohnhauses beeinträchtigt sind.
4. Für das Grundstück besteht lediglich eine gemeindliche Schmutzwasserentsorgung. Die Ableitung des Niederschlagswassers ist Sache des Eigentümers/Bauherrn. Es sind jedoch die Vorgaben der TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) zu beachten, die Überprüfung obliegt nicht der Gemeinde sondern dem Landratsamt bzw. dem Wasserwirtschaftsamt. Eine grundsätzliche Aussage durch die Gemeinde ist hierzu demzufolge nicht möglich. In jedem Fall wird aber ein Nachweis zu erbringen sein über die Einhaltung der TRENOG sowie über die privatrechtliche Erlaubnis zur Ableitung/Durchführung des Niederschlagswassers über Grundstücke, welche sich nicht im Eigentum des Bauherrn befinden.

Information über den Abgabebescheid zur Niederschlagswasserabgabe für die Jahre 2012 – 2019
Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde berichtet, dass eine gründliche Überprüfung der Abwasserwerte durch das Landratsamt ergeben hat, dass für die Jahre 2012 – 2019 im Bereich der Misch-, und Trennwasserkanalisation eine Niederschlagswasserabgabe zu entrichten ist. Ursächlich hierfür waren zu hohe Stickstoffwerte, wodurch kostenpflichtige Überschreitungen entstanden. Die Verwaltung hat den Bescheid geprüft, und dabei festgestellt, dass diese Werte ihre Richtigkeit haben. Deshalb wurde die Entscheidung ohne Einlegung von Rechtsbehelfen hingenommen und die Abgabe in Höhe von 7.793,99 Euro entrichtet. Dies wurde vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen, gleichzeitig wurde jedoch die Frage aufgeworfen, wie sich die Werte zusammensetzen und wer diese festlegt. Herr Marxbauer von der VG erläuterte hierzu, dass die Werte grundsätzlich von der Gemeinde festgelegt werden. Übersteigt ein Wert eine bestimmte Grenze, so kann die Festlegung der Gemeinde vom Landratsamt abgelehnt werden (z.B. zu geringe Mächtigkeit eines Gewässers). Schick erwähnte zudem noch, dass es von Seiten des Landratsamtes keine Meldung oder ähnliches gab, dass die Werte die letzten Jahre immer überschritten worden sind und eine solch hohe Zahlung droht.