Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bau eines Wohnhauses in Oberrott

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 09.07.2020

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Ortsstraße-West“; Entwurf für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Herr Breinl vom gleichnamigen Architektenbüro erläuterte den Entwurf des Bebauungsplanes. Nach einer Diskussion der Gemeinderatsmitglieder wurden folgende Beschlüsse gefasst: Es sind keine Walmdächer zulässig, die Wandhöhe für Hauptgebäude Haustyp „B“ darf maximal 6,30 m betragen. Der Haustyp „C“ entfällt. Die Bestandsgebäude werden individuell gesichert. Die zulässigen Standgiebel dürfen für Haustyp „A“ sowie für Haustyp „B“ in der Breite maximal 40% der Gebäudelänge und in der Tiefe maximal 15% der Gebäudebreite auskragen. Die maximale zulässige Grundfläche auf Parzelle 3 für das süd-westliche Gebäude wird von 220 qm erhöht auf 240 qm. Auf Parzelle 3 wird der Geltungsbereich im Norden und Westen um 2 m vergrößert. Der Bebauungsplan Nr. 20 „Ortsstraße-West“, wird in der Planfassung vom 10.06.2020 und den heute beschlossenen Änderungen zum Zwecke der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gebilligt.

Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Oberrrott

Der Eigentümer des Grundstückes in Oberrott 5 hat die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Oberrott beantragt, um ein weiteres Wohnhaus auf dem Grundstück errichten zu dürfen. Würde man den Begriff des bebauten Bereiches eng auslegen, würde es dem Antragsteller trotzdem keine Möglichkeit bieten, dass geplante Bauvorhaben auszuführen, da sich der vorgesehene Bereich nicht in der Außenbereichssatzung befindet. Somit wäre dem Bauherrn auf diese Weise nicht geholfen. Um das Ziel mittels einer Außenbereichssatzung zu erreichen, müsste der Bebauungsplan großzügiger ausgelegt werden. Eine großzügigere Auslegung könnte durchaus noch vertretbar sein, birgt aber das Risiko der Rechtswidrigkeit und damit der Nichtigkeit der Satzung in sich. Der Gemeinderat hat sich dazu entschieden, eine Außenbereichssatzung für den Ortsteil Oberrott aufzustellen. Der Bereich der Außenbereichssatzung wird nachfolgend dargestellt:

 

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Binderwiese“; Billigungsbeschluss

Bereits in der vergangenen Sitzung wurde beschlossen, dass für die Hautgebäude nur symetrische Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 18° – 25° zulässig sind. Für Nebengebäude sind demnach nur Sattel-, Flach-, oder Pultdächer erlaubt. Der Gemeinderat beschloss, dass die im Bebauungsplan vorgeschlagenen Walmdächer nicht zugelassen sind und die zulässigen Standgiebel für Haustyp „A“ und Haustyp „B“ in der Breite maximal 40 % der Gebäudelänge und in der Tiefe maximal 15 % der Gebäudebreite auskragen dürfen. Die zulässige Wandhöhe für Hauptgebäude Haustyp „B“ soll maximal 6,30 m betragen. Kies- und Schottergärten sind bis maximal 3 qm zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 21 „Binderwiese“ einschließlich Begründung wurde in der Planfassung vom 14.05.2020 und den heute beschlossenen Änderungen zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gebilligt.

Einbau von Wohnungen im ehem. Raiffeisengebäude; Projektinformationen

Bezüglich der Bauzeiten ist geplant, dass die Rohbauarbeiten im April 2021 abgeschlossen werden müssen. Für das Raiffeisengebäude besteht nur die Möglichkeit Wohnungen einzubauen, da ein Abriss aus Denkmalschutzgründen nicht möglich ist.
Die Fördersumme für dieses Projekt steht nach wie vor nicht fest.

Einmündung der GV24 in die St20

Gemeinderatsmitglied Spirkl erwähnte, dass die Einmündung der GV24 in die St20, das ist der Bereich zwischen Lohkirchen und Brodfurth, Abzweigung nach Wimpasing, aufgrund der Straßenbeschilderung äußerst unübersichtlich sei. Es soll von der Verwaltung geprüft werden, ob die Schilder möglicherweise versetzt oder reduziert werden können.