FFP2-Masken für Bedürftige

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat kürzlich verkündet, dass im Zuge der ab dem 18. Januar 2021 geltenden FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV bzw. im Einzelhandel bayernweit 2,5 Millionen Masken für besonders Bedürftige zur Verfügung gestellt werden. Danach sollen Personen ab 15 Jahre, die bedürftig sind, zunächst jeweils fünf dieser Schutzmasken erhalten.
Bedürftig sind dabei grundsätzlich die Empfänger von Grundsicherungsleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kriegsopferfürsorge, Bezug nach AsylbLG) sowie Obdachlose und Nutzer von Tafeln.
Diese Glaubhaftmachung ist insbesondere möglich durch Vorlage eines aktuellen Bescheides über den Bezug von Leistungen zur
– Grundsicherung für Arbeitssuchende nachdem SGB II,
– Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
– Hilfe zum Lebensunterhalt
– Kriegsopferfürsorge (KOF)
– Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Kann ein aktueller Leistungsbescheid im Einzelfall nicht vorgelegt werden, ist ggf. auch die Versicherung des Abholers, dass er zum Kreis der o.g. „Bedürftigen“ gehört gegen Unterschrift ausreichend. Bei Abholung in Vertretung für einen Berechtigten ist neben den bereits genannten Voraussetzungen außerdem eine vom Berechtigten unterzeichnete Vollmacht vorzulegen.
Zudem möchten wir Sie bitten sich mittels Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
Die FFP2-Masken können ausschließlich im Rathaus in Oberbergkirchen unter den o.g. Voraussetzungen abgeholt werden, bitte vereinbaren Sie vorab hierfür einen Termin unter 08637/9884-14.