Fernwärme für Schule, Gemeindekanzlei und co.

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 03.02.2021

Fernwärmeversorgung für kommunale Liegenschaften; Planung und Ausschreibung der Baumaßnahme
Zuerst erläuterte Herr Brandl von kpb.ingenieure den aktuellen Stand der Planung. Herr Brandl erklärte, dass er von einem Wärmebedarf von 230.000 bis 250.000 kWh ausgehe, was einen Bedarf von 290 bis 330 Schüttraummeter an Hackschnitzel nach sich zieht. Dieser berichtete auch von einem Gespräch mit einem Hackschnitzellieferanten, wonach sich eine Abrechnung der Hackschnitzellieferung nach Wärmemenge anbieten würde. Bei diesem Lieferanten würde die Anlieferung mit einem 40 m³-Container erfolgen, daher sollte ein Volumen von 40 m³ im Hackschnitzelbunker erreichbar sein. Das kann entweder durch Variante A, mit dem Einbau einer zusätzlichen Schnecke oder Variante B, indem der Bunker einen halben Meter nach unten vergrößert wird, erreicht werden. Seitens des Gemeinderates wurde der Planung für die Fernwärmeversorgung in Lohkirchen zugestimmt und die Variante B gewählt. Bei der kostengünstigeren Variante B erfolgt die Beschickung mit einer Kombination aus einer horizontalen und einer vertikalen Schnecke. Die Ausschreibungen der Arbeiten einschließlich des Anschlusses von Gemeindekanzlei, Schule und Kindertagesstätte wurden ebenso befürwortet. Zusätzlich sollen für den Anschluss der weiteren Gebäude Förderanträge bei der BAFA gestellt werden. In der Ausschreibung sollen Positionen berücksichtigt werden, die einen Anschluss des Grundstückes Hauptstraße 3 ermöglichen. Außerdem soll nach der Durchführung der Ausschreibungen Konditionen für den Anschluss dieses Grundstückes errechnet werden, basierend auf den variablen Kosten und einem Anteil an den Fixkosten. In diesem Zuge soll auch zusammen mit der Fernwärmeleitung in der Staatsstraße die Mitverlängerung einer Wasserleitung ausgeschrieben werden. Geprüft werden soll auch die Mitverlängerung von Leerrohren für eine spätere Breitbandversorgung.

Bauantrag
Bei den Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage als Ersatzbau in Wotting 2, wurde die geplante Errichtung eines Walmdaches als problematisch gesehen, da in der Umgebungsbebauung fast ausschließlich Satteldächer vorhanden sind und in den benachbarten Gebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wotting III nur Satteldächer vorgeschrieben sind. Es wurde lediglich ein Gebäude mit einem Walmdach errichtet und das allerdings schon vor dem Inkrafttreten der Bebauungspläne. Letztlich erhielten die Bauvorlagen das gemeindliche Einvernehmen.

Erschließung des Baugebietes Binderwiese; Gasversorgung
Im Zuge der Spartenabfrage zur Erschließung des Baugebietes „Binderwiese“ wurden auch die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG beteiligt. Bislang existiert in der Gemeinde Lohkirchen nur in Eberharting die Möglichkeit eines Gasanschlusses, obwohl eine Hochdruckleitung durch das Gemeindegebiet verlaufen würde. Die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG hat angedeutet, dass der Bau einer Gasdruckregelstation in Frage kommen könnte. Voraussetzung hierfür wäre aber der Abschluss einer Erschließungsvereinbarung, die vorsieht, dass ein Betrag x, welcher noch nicht festgelegt wurde, je Grundstück von der Gemeinde verauslagt und später an die Grundstückskäufer weiter verrechnet wird. Weitere Voraussetzung wäre der Abschluss eines Konzessionsvertrages. Als Übergangslösung bis zur Herstellung der Zuleitung könnte die Versorgung zentral mit Flüssiggas erfolgen. In der anschließend kontrovers geführten Diskussion wurde einerseits gesehen, dass gerade in Neubaugebieten viele Bauherrn Gas als Heizmittel verwenden wollen könnten, andererseits es sich aber um fossile Energie handelt und diese den Bauherrn, die z.B. eine Luftwärmepumpe verwenden wollen, aufgedrängt werden würde. Schlussendlich wurde mit knapper Mehrheit entschieden, den Abschluss eines Konzessionsvertrages für die Versorgung des Gemeindegebietes mit Gas und den Abschluss einer Erschließungsvereinbarung für das Baugebiet Binderwiese nicht in Betracht zu ziehen.

Aufstellung des Bebauungsplanes „Binderwiese“; erneuter Billigungsbeschluss aufgrund Planungsänderungen
In einer vorherigen Gemeinderatssitzung wurde der Entwurf für die erneute öffentliche Auslegung gebilligt. Bevor die erneute Auslegung gestartet wurde, hatte das Staatliche Bauamt Rosenheim mitgeteilt, dass es der geplanten Einmündung nicht zustimmen werde, da die Ausfahrten zweier Parzellen zu nahe an der Staatsstraße 2091 liegen würden. Würde ein Fahrzeug in den Binderweg einfahren und gleichzeitig fährt ein Fahrzeug aus der Garageneinfahrt heraus, dann könnte es zu Unfällen kommen. In Folge dessen wurde die Garagen- und Zufahrtssituation sowie die Linksabbiegespur an die Forderungen des Staatlichen Bauamtes angepasst. Der Bebauungsplan „Binderwiese“ wurde in der vorgelegten Planfassung zum Zwecke der erneuten öffentlichen Auslegung gebilligt. In diesem Zuge wird mit der erneuten öffentlichen Auslegung, die Behördenbeteiligung, durchgeführt.

Außenbereichssatzung für den Ortsteil Brodfurth; Planänderungen erneuter Billigungsbeschluss
Als erstes wurde die geänderte Fassung der Außenbereichssatzung, die vom Planungsbüro Breinl erstellt wurde, vorgestellt. Aufgrund der in der letzten Gemeinderatssitzung geführten Diskussion über den Geltungsbereich der Satzung, wurde diese erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. Aufgrund der geforderten städtebaulichen Vereinbarung mit dritten Beteiligten wurden in der Außenbereichssatzung Brodfurth eine Flurnummer aus dem Geltungsbereich gestrichen und die Satzung erneut gebilligt.

Außenbereichssatzung Oberrott; Behandlung der bei der Trägerbeteiligung und bei der öffentlichen Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen
Herr Georg Obermaier, Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen, erläuterte den Entwurf der Außenbereichssatzung und die darin enthaltenen Festsetzungen. Der Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes sprach die Ortsrandeingrünung im östlichen Teil des Plangebietes an. Diese soll von dessen Grundstück gestrichen werden und woanders aufgenommen werden. Seitens des Gemeinderates wurde die Ortsrandeingrünung allerdings im besagten Bereich gelassen, da keine andere passende Stelle mehr vorhanden wäre. Hinzukommend wurden nur redaktionelle Änderungen wie z.B. die Höhe der Rohfußbodenoberkante oder Hinweise bzgl. Baudenkmäler mit in die Satzung aufgenommen.

Außenbereichssatzung Oberrott; Satzungsbeschluss
Das Gremium stellte zunächst fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen nur um nachrichtliche Darstellungen handelt und um keine Änderungen, die die Grundzüge der Planung verändern. Aufgrund dessen wird von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen. Ferner wurde die Außenbereichssatzung Oberrott von der Gemeinde Lohkirchen beschlossen.

Bebauungsplan „Ortsstraße-West“; Billigungsbeschluss für die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Aufgrund der von der Diplom-Biologin Fr. Dr. Pfeiffer eingegangenen artenschutzrechtlichen Stellungnahme, wurde der Bebauungsplan abgeändert. Der Bebauungsplan „Ortsstraße West“ wurde mit den beschlossenen Änderungen zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt.

Erschließung der Baugrundstücke im Baugebiet Ortsstraße West; Freimachen des Baugeländes
Das Gremium votierte positiv über die Entfernung des Bewuchses auf der Zufahrt zu mehreren Parzellen im Baugebiet Ortsstraße West. Die Arbeiten sollen bis Ende Februar vom Bauhof erledigt werden.

Entscheidung über den Erlass einer Abstandsflächensatzung aufgrund geändertem Abstandsflächenrecht in der Bayerischen Bauordnung
Bereits seit mehreren Jahren mussten in Bayern Gebäude einen Grundabstand von einem „H“ einhalten. Als „H“ wird die Wandhöhe des jeweiligen Bauwerkes bezeichnet. Vor zwei Außenwänden mit weniger als 16 m Länge genügte ein halbes „H“, dies entspricht dem sogenannten Schmalseitenprivileg. Der Abstand reduziert sich ab Anfang Februar auf 0,4 „H“ auf allen vier Gebäudeseiten. Das würde bedeuten, dass ein 20 m langes Gebäude mit einer Wandhöhe von 7 m bisher eine Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze von 7 m einhalte musste, künftig sind es jedoch nur mehr 2,8 m, mindestens jedoch 3 m. An diesem Beispiel ist gut zu erkennen, dass die Neuregelung gravierende Auswirkungen, vor allem aufgrund der Verdichtung, haben wird. Nur geringe Auswirkungen wird dagegen das neue Abstandsflächenrecht in den klassischen Einfamilienhausgebieten haben. Hier existiert meist ein Bebauungsplan, der durch die Baugrenzen einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück vorgibt und da in der Regel keine Außenwand mehr als 16 m Länge hatte, reichte bei den allermeisten Außenwandflächen eine Abstandsflächen von 3 Metern. Jedoch hat jede Gemeinde die Möglichkeit eine Satzung zur Festlegung abweichender Abstandsflächentiefe bis zu 1 H zu erlassen. Der Gemeinderat entschied sich dafür keine Satzung zur Regelung der Abstandsflächen zu erlassen.

Breitbandausbau nach der Gigabit-Richtlinie; Zweckvereinbarung zur Interkommunalen Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schönberg
Mit knapper Mehrheit votierte der Gemeinderat dafür, drei Haushalte der Gemeinde Schönberg in Reichenrott im Rahmen des angestrebten Breitbandausbauprogrammes des Freistaates Bayern, der Gigabit-Förderrichtlinie, mit einzubeziehen. Dem Abschluss der Zweckvereinbarung zur Interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden Lohkirchen und Schönberg wurde zugestimmt.