Weitere Verwendung des ehemaligen Kindergartens noch unklar
Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 21.01.2021
Bauanträge
Eingangs der Sitzung hatte der Gemeinderat über zahlreiche eingereichte Bauanträge zu entscheiden.
Den Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Einbau einer behindertengerechten Wohneinheit in Vatersham 8 wurde zugestimmt. Seitens der Gemeinde wurde empfohlen eine Löschwasserquelle in der Nähe des Anwesens zu schaffen, um die Löschwasserversorgung sicher zu stellen.
Ebenso befürwortet wurde der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage Am Hang 33. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Am Hang. Abweichungen wurden bezüglich eines eingeschossigen Anbaus im Untergeschoss und der Errichtung eines Flachdaches auf dem Anbau beantragt und diesen wurde auch zugestimmt.
Die volle Zustimmung erhielten die Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes zur Wasserversorgung über einen bestehenden Tiefbrunnen in Irlham.
Zudem wurde auch den Bauvorlagen zum Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines alten Wohnhauses in ein Catering-Gewerbe in Pfaffing 1 das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Entscheidung über den Erlass einer Abstandsflächensatzung aufgrund geändertem Abstandsflächenrecht in der Bayerischen Bauordnung
Seit geraumer Zeit mussten in Bayern Gebäude einen Grundabstand von einem „H“ einhalten, womit die Wandhöhe des jeweiligen Bauwerkes gemeint ist. Vor zwei Außenwänden mit weniger als 16 m Länge genügte ein halbes „H“, dies entspricht dem sogenannten Schmalseitenprivileg. Der Abstand reduziert sich seit Anfang Februar auf 0,4 „H“ auf allen vier Gebäudeseiten, was bedeutet, dass ein 20 m langes Gebäude mit einer Wandhöhe von 7 m bisher eine Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze von 7 m einhalten musste, künftig sind es jedoch nur mehr 2,8 m, mindestens jedoch 3 m. An diesem Beispiel ist gut zu erkennen, dass die Neuregelung gravierende Auswirkungen, vor allem aufgrund der Verdichtung, haben wird. Nur geringe Auswirkungen wird dagegen das neue Abstandsflächenrecht in den klassischen Einfamilienhausgebieten haben. Hier existiert meist ein Bebauungsplan, der durch die Baugrenzen einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück vorgibt und da in der Regel keine Außenwand mehr als 16 m Länge hatte, reichte bei den allermeisten Außenwandflächen eine Abstandsflächen von 3 Metern. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass die Gemeinde eine Satzung zur Festlegung abweichender Abstandsflächentiefe bis zu 1 H erlässt. Mit fünf Gegenstimmen hat sich jedoch die Mehrheit des Gremiums dafür ausgesprochen, eine Satzung zur Regelung der Abstandsflächen zu erlassen. Die Abstandsfläche beträgt im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.
Erschließungsstraße im Baugebiet „Am Hang“; Festsetzung des Erschließungsbeitrages für die Straßenerschließung
Bei der Erschließungsanlage im Baugebiet „Am Hang“ wurden im Dezember die letzten Arbeiten mit der Anlegung und Bepflanzung einer Grünfläche fertig gestellt. Die Erschließungsanlage umfasst sämtliche Straßen im Baugebiet Am Hang mit Ausnahme einzelner Parzellen, die nach derzeitigen Stand der Planung Teil der Erschließungsanlage für das neue Baugebiet östlich des Bebauungsplangebietes Am Hang sein werden. Der Gemeinderat konnte feststellen, dass sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach Abzug des zehnprozentigen Gemeindeanteils auf 594.685,93 Euro beläuft. Somit wurde der Erschließungsbeitrag je m² auf 26,02 Euro festgesetzt.
Weitere Verwendung des ehem. Kindergartens in der Schloßgartenstraße 6
Es wurde bekanntgegeben, dass das Verkehrswertgutachten für das Anwesen Schloßgartenstraße 6 (ehem. Kindergarten) mittlerweile eingegangen ist. Für die weitere Verwendung des ehemaligen Kindergartens wurden drei verschiedene Möglichkeiten vorgestellt. Der Verkauf zum Verkaufswert, der Verkauf gegen Höchstgebot im Bieterverfahren sowie dem Umbauen und der Vermietung als Flexräume. Flexräume sind Räume für verschiedenste Nutzungszwecke wie z.B. Büronutzung durch Steuerberater, Schulungsraum, Musikverein, Yoga, Zumba usw. Bei der dritten Variante kann zwar durchaus ein hoher Nutzen und auch Bedarf gegeben sein, jedoch kommen hier auch Kosten auf die Gemeinde zu. Auch darf der Verwaltungsaufwand bei einer Vermietung nicht unterschätzt werden. Seitens des Gemeinderates wurde entschieden, dass in einer späteren Sitzung oder einer Gemeinderatsklausur über die weitere Verwendung entschieden werden soll.