Abfrage zur Nacherhebung der Beiträge Wasser/Abwasser kommt

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 24.06.2021

Bauanträge
Keinerlei Bedenken gab es hinsichtlich der Bauvorlagen zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Einliegerwohnung und Garagen in Bichling 2.
Desweiteren fanden auch die Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelgarage und Errichtung einer Hangsicherung in Geiselharting 10 die Zustimmung des Gremiums.
Einstimmig sprach sich der Gemeinderat für den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carports und Schuppen Am Alten Pfarrhof 32 aus. Die Planung des Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Am Alten Sportplatz II und teilweise im Bereich des Bebauungsplan Oberbergkirchen-Nord. Abweichungen wurden hinsichtlich der Firstrichtung, der Geländeveränderung und einigen weiteren Punkten beantragt. Den beantragten Befreiungen wurde zugestimmt.

Wasser- und Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Oberbergkirchen; Informationen über Anschreiben zur Nacherhebung von Herstellungsbeiträgen
Für die Berechnung der Herstellungsbeiträge zum Anschluss an die Wasserversorgung- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage sind die vorhandenen Geschossflächen maßgebend. Grundlage für die Berechnung sind zumeist die Bauunterlagen. Für viele Bauvorhaben, z.B. Dachgeschossausbauten, müssen keine Bauunterlagen eingereicht werden. Manche Bauvorhaben werden auch ohne erforderliche Genehmigung errichtet. Den Bauherren ist oft nicht bewusst, dass hinsichtlich der Beitragserhebung für die gemeindliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung eine Meldepflicht gegenüber der Gemeinde besteht. In den nächsten Monaten sollen deshalb alle Anschließer angeschrieben werden, ob Geschossflächenerweiterungen vorgenommen wurden. Die Nacherhebung von Beiträgen dient insbesondere der Gleichberechtigung gegenüber den Grundstückseigentümern bzw. Bauherrn, die genehmigungspflichtigen Wohnraum geschaffen haben und der oben genannten Meldepflicht nachgekommen sind. Die Gemeinde hat aufgrund der Beitragserhebungen keinen finanziellen Vorteil, denn die eingehenden Beträge einschließlich der Verzinsung kommen zu 100 % den Gebührenzahlern zugute.