Gemeinde erlässt neue Erschließungsbeitragssatzung

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 16.09.2021

1. Änderungssatzung der Außenbereichssatzung Aubenham; Billigungsbeschluss
Zu Beginn der Sitzung wurde der aktuelle Entwurf der Außenbereichssatzung Aubenham vom Vorsitzenden, Michael Hausperger, und dem Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen, Georg Obermaier, erläutert. Anschließend wurde darüber diskutiert, ob das Anwesen Aubenham 8 in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Aubenham miteinbezogen werden soll. Letztlich hat man sich jedoch dagegen entschieden, da zweifelhaft ist, ob das Anwesen noch innerhalb des bebauten Bereiches liegt. Die 1. Satzung zur Änderung der Außenbereichssatzung Aubenham wurde in der Planfassung vom 14.09.2021 zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt.

Änderung des Bebauungsplanes „Oberbergkirchen-Nord“ durch Deckblatt Nr. 2 (Teilaufhebung); Aufstellungsbeschluss
Da sich die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Am Alten Sportplatz II“ und „Oberbergkirchen Nord, Deckblatt Nr. 1“ für das Vorhaben auf dem unbebauten Grundstück mit der Flur-Nr. 66/9, Gemarkung Oberbergkirchen und Am Alten Pfarrhof 32 teilweise überschneiden, ist die Aufhebung einer Teilfäche des Bebauungsplanes „Oberbergkirchen Nord, Deckblatt Nr. 1“ erforderlich. Seitens des Gemeinderates wurde der Aufhebung einer Teilfläche des Bebauungsplanes Oberbergkirchen-Nord zugestimmt. Ferner erhält der überarbeitete Bauleitplan die Nr. 003_2 und die Bezeichnung „Oberbergkirchen-Nord, Deckblatt Nr. 2“. Dieser Bebauungsplan tangiert die Straßenzüge Am Stielhölzl, Am Alten Pfarrhof und umfasst das Gebiet mit der Flur-Nr. 72/7 (Teilfläche), Gemarkung Oberbergkirchen.

Der genaue Umgriff ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt:

Die Aufhebung eines Teilstückes auf der Flur-Nr. 72/7, Gemarkung Oberbergkirchen, zur Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Am Alten Sportplatz II, Deckblatt Nr. 2 wird beabsichtigt. Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Gemeinde Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Nach Erstellung des Planentwurfs wird der Entwurf, zusammen mit der Begründung öffentlich ausgelegt. Hierauf wird durch Bekanntmachung hingewiesen.

Änderung des Bebauungsplanes  „Am Alten Sportplatz“ durch Deckblatt Nr. 1; Aufstellungsbeschluss
Seitens des Bauherrn des Vorhabens Am Alten Pfarrhof 32 wurde mitgeteilt, dass die Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses vom Landratsamt Mühldorf a. Inn abgelehnt wurde. Dieses Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Am Alten Sportplatz II“ bzw. teilweise im Bereich des Bebauungsplanes „Oberbergkirchen-Nord“. Der ursprüngliche Bebauungsplan „Am Alten Sportplatz II“ stammt aus dem Jahr 1991 und wurde noch nie geändert. Seitens der Gemeinde könnten die Planlichen und Textlichen Festsetzungen geändert und aus städtebaulichen Gründen eine Anpassung vorgenommen werden. Im Einvernehmen hat man sich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Am Alten Sportplatz II“ durch „Deckblatt Nr. 1“ entschieden.
Der genaue Umgriff ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt:

Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Gemeinde Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Änderung und Erörterung geben. Nach Erstellung des Planentwurfes wird der Entwurf, zusammen mit der Begründung öffentlich ausgelegt, worauf mit Bekanntmachung hingewiesen wird.

Änderung des Flächennutzungsplanes; Behandlung der bei der frühzeitigen Träger- und Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungsbeschluss
Seitens des Gemeinderates sprach man sich dafür aus, eingegangene Hinweise teilweise in die Änderung des Flächennutzungsplanes mit aufzunehmen. Das Landratsamt teilte unter anderem mit, dass aufgrund der Ortsandlage der neuen Gebäude in Loipfing eine landschaftliche Einbindung der Baugestaltung besondere Bedeutung hat. Durch eine entsprechende Eingrünung wird das Landschaftsbild gewahrt. Bei den eingegangenen Stellungnahmen handelt es sich dabei nur um nachrichtliche Darstellungen und um keine Änderungen, die die Grundzüge der Planung berühren. Ferner hat man sich dafür ausgesprochen, den Flächennutzungsplan mit den beschlossenen Änderungen zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu billigen.

Aufstellung des Bebauungsplanes für den Ortsteil Loipfing; Behandlung der bei der frühzeitigen Träger- und Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigungsbeschluss
Mehrere Stellungnahmen sind bei der frühzeitigen Träger- und Bürgerbeteiligung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Loipfing eingegangen. Das Landratsamt stellte fest, dass der Geltungsbereich im östlichen Bereich angepasst werden muss. Außerdem befinden sich im vorhandenen Wall höherwertige Saum- und Gehölzstrukturen, die mit einer Bindung zum Erhalt dauerhaft geschützt werden müssen. Die Handwerkskammer wies darauf hin, dass sich im Plangebiet Handwerksberufe befinden, die im Zuge der weiteren Planung nicht gefährdet werden dürfen. Die Regierung von Oberbayern verwies auf das Orts- und Landschaftsbild des Ortsteils Loipfing. Die Bauweise der Neubauten müssen ortstypisch gestaltet werden. Die Änderungen werden nach entsprechender Abwägung in den Bebauungsplan mitaufgenommen. Zudem wurde der Bebauungsplan „Loipfing“ mit den beschlossenen Änderungen zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt.

Ortsrecht; Erlass einer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – ESB)
Die volle Zustimmung erhielt die aktualisierte Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Satzung musste aufgrund neuer Rechtsgrundlagen und Ergänzungen neu erlassen werden.

Straßenbestandsverzeichnis; Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße „Von Vogging nach Schönberg“ zum Öffentlichen Feld- und Waldweg
Bisher ist die Gemeindeverbindungsstraße „Von Vogging nach Schönberg“ im Straßenbestandverzeichnis als Gemeindeverbindungsstraße eingetragen. Nachdem ein Teil des Straßenverlaufs auf dem Gebiet der Gemeinde Ampfing bereits zum öffentlichen Feld- und Waldweg abgestuft wurde, hat die Straße die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungsstraße verloren. Aus diesem Grund wurde vorgeschlagen, die Straße zum Öffentlichen Feld- und Waldweg abzustufen. In einer anschließenden Diskussion sprachen sich die Gemeinderatsmitglieder gegen die Abstufung aus, da unter anderem die Strecke gerne von Radfahrern genutzt wird. Wenn die Straße abgestuft werden würde, dann würde diese auch nicht mehr von der Gemeinde repariert werden. Aus diesem Grund hat man entschieden, die Gemeindeverbindungsstraße „Von Vogging nach Schönberg“, beginnend an der Gemeindegrenze Ampfing und endend an der Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße 13, nicht zu einem Öffentlichen Feld- und Waldweg herabzustufen.