Informationen zum Gebäudeenergiegesetz
Der Gemeinderat befasste sich in der letzten Gemeinderatssitzung mit dem Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Dieses Gesetz soll den künftigen Betrieb und die Austauschpflicht von Heizungen regeln. Da in der öffentlichen Diskussion oftmals Verwirrung herrscht, besonders für die privaten Hausbesitzer, hat der Gemeinderat die privaten Hausbesitzer betreffenden Punkte, zusammengetragen.
Da der Gesetzesentwurf vom 19.04.2023 im § 71b Begründung das vorrangige Ziel des Anschlusses an die Fernwärme vorsieht, hat dies natürlich auch für das gerade im Aufbau befindliche Fernwärmenetz in Schönberg Auswirkungen.
Vorteile Fernwärme nach GEG
– Durch den Anschluss an das Fernwärmenetz hat man die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, da der Fernwärmeversorger für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich ist.
– Sollte man zum Heizungstausch verpflichtet sein, hat man bis zu zehn Jahre Zeit, wenn der Fernwärmeanschluss gemacht wird.
– Hausbesitzern werden keine zusätzlichen Dämmpflichten auferlegt
Auswirkungen für private Hauseigentümer nach dem vorläufigen Gesetzentwurf des GEG
– Ende von Verbrennung fossiler Brennstoffe (Öl- und Gasheizungen): 31.12.2044
(d.h., in spätestens 22 Jahren müssten alle Öl- und Gasheizungen ersetzt bzw. getauscht werden)
– Verbot Einbau von Öl- und Gasheizungen ab 01.01.2024 (bzw. min. 65% Erneuerbare)
– Austauschpflicht für Konstantöl- und Gasheizkessel (herkömmliche ältere Öl- und Gasheizungen), wenn diese älter als 30 Jahre sind
– Niedertemperatur- oder Brennwertkessel haben keine Austauschpflicht und dürfen bis spätestens 31.12.2044 weiter betrieben werden
Befreiung von der Austauschpflicht
– Von der Austauschpflicht sind befreit: Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern in Eigentum, die Öl- oder Gasheizungen vor dem 01.02.2002 erworben haben. (Jedoch bis spätestens 31.12.2044 müssen diese Heizungen getauscht werden.)
– Befreiung von der Austauschpflicht gilt nicht: für Erben, vermietete Häuser und Käufer – Austauschpflicht innerhalb zwei Jahre nach Erwerb.
Das heißt konkret, Erben sind nicht von der Austauschpflicht befreit. Diese müssen innerhalb von zwei Jahren nachdem sie das Haus geerbt haben, die vorhandenen Konstantöl- oder Gasheizkessel austauschen!
– Von der Austauschpflicht befreit sind: Personen, die älter als 80 Jahre sind (alle Eigentümer müssen über 80 Jahre sein z. B. Ehepaare)
– Keine Austauschpflicht haben: Hauseigentümer, die in den nächsten zehn Jahren an die Fernwärme anschließen
Einbau von Holzheizungen (feste Biomasse-Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets) sind für Alt- bzw. Bestandsgebäude ab 01.01.2024 unter folgenden Bedingungen erlaubt:
– Automatische Beschickung
– Pufferspeicher notwendig
– Elektro-Staubfilter
– 4% der Wohn-Nutzfläche als Solarfläche (120m² Nutzfläche x 4% = 4,8m² Solarfläche)
oder
– 3% der Wohn-Nutzfläche als PV-Fläche (120m² Nutzfläche x 3% = 3,6m² PV-Fläche)
Einbau von Holzheizungen ist in Neubauten nicht mehr erlaubt.
Neubauten erhalten nur noch Förderungen bei Anschluss an die Fernwärme oder Einbau von Wärmepumpen.
Nach Einschätzung des Gemeinderates wird es eine wesentliche Änderung des vorliegenden Entwurfes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wohl trotz hitziger öffentlicher Debatten nicht geben. Das Ende von Öl- und Gasheizungen 2045 wird bleiben und auf das müssen sich alle Heizungsbetreiber einstellen.
Auch Gemeinderatsmitglied Reinhard Weindl erwartet keine Änderungen am Gesetzentwurf, da oben auf der Agenda der Politik die CO2-Neutralität steht. Die Folge kann somit nur ein Verbot von Öl- und Gasheizungen sein.
Gemeinderatsmitglied Josef Leitl gibt seine Erkenntnisse aus seiner Recherche des Gesetzentwurfes bekannt. Demzufolge ist bei einem Fernwärmeanschluss ausschließlich der Fernwärmebetreiber in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen und Auflagen hinsichtlich der 65%-EE-Vorgabe zu erfüllen. Die Grundstückseigentümer haben keinerlei Auflagen zu erfüllen und sind auch hinsichtlich der Dämmung Gebäudehülle oder sonstigen energetischen Maßnahmen völlig frei in ihrem Handeln.
Deshalb sieht er, Josef Leitl, das neue Gesetz als Stärkung für den Aufbau des Fernwärmenetzes, weil das vorrangige Ziel des Gesetzes der Fernwärmeanschluss sei.
Grundsätzlich kann man feststellen, dass in den nächsten 22 Jahren alle Öl- und Gasheizungen stillgelegt werden müssen. Davon sind alle Häuser in Schönberg mit Öl- und Gasheizungen betroffen. Der Einbau von Holzöfen als Alternative ist nur unter hohen Anforderungen und damit höheren Kosten erlaubt. Wärmepumpen sind faktisch für ältere Häuser mit Heizkörperheizungen nicht geeignet.
Objektiv betrachtet wäre der Anschluss an die gemeindliche Fernwärmeanlage somit die vernünftigste und eine zukunftsfähige Lösung. Deshalb unterstützt der Gesetzgeber auch den Aufbau von Fernwärmenetzen. Die Gemeinde Schönberg hat in ihrer Satzung festgelegt, dass alle an die Fernwärmeversorgung anschließen können, die im Versorgungsbereich liegen; derzeit sind das die Ortschaften Schönberg und Lerch. Nachdem für Neubauten ein Einbau von Holzheizungen (z. B. Pelletsheizung) nicht mehr erlaubt ist und diesen Häuser nur eine Förderung entweder durch den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung oder den Einbau einer Wärmepumpe bewilligt wird, macht es auf alle Fälle Sinn, auch im neuen Baugebiet Bondlfeld II eine Fernwärmeversorgung aufzubauen. Dadurch könnte auch das bestehende Baugebiet Bondlfeld sowie die Waldstraße und die Ortschaft Elsenbach an das gemeindliche Fernwärmenetz angeschlossen werden.
Die Gemeinde wird alle Grundstückseigentümer in Schönberg und Lerch anschreiben, die erklärt haben, nicht an die Fernwärmeversorgung anzuschließen. Dies ist eine Empfehlung von Rechtsanwalt Dr. Peiffer, der die Fernwärmesatzungen erstellt hat. In diesem Schreiben soll die Gemeinde zum einen darlegen, dass der jetzige Anschlussbeitrag bei der Ersterschließung 20.000 Euro brutto beträgt, jedoch ein späterer Anschluss, nachdem das Leitungsnetz fertig gestellt ist, einen Anschlussbeitrag von 35.000 Euro brutto betragen wird. Die Beitragssätze gelten für die momentane Erschließung und werden sicher in den nächsten Jahren angepasst werden müssen. Des Weiteren sollen in diesem Anschreiben die zu erwartenden Auswirkungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes GEG dargelegt werden.
Der Gemeinderat hat aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Vorgaben beschlossen, dass beabsichtigt wird, auch das Neubaugebiet Bondlfeld II und damit auch die Waldstraße, Bondlfeld und Elsenbach mit Fernwärme zu erschließen. Betroffene Grundstückseigentümer, die zum Austausch verpflichtet sind (spätestens in 22 Jahren – 2045), hätten schon jetzt Planungssicherheit und könnten dies gegenüber den Behörden geltend machen.