Keine Angebote für Stromversorgung der kommunalen Liegenschaften

Auszug aus der Gemeinderatssitzung Oberbergkirchen vom 20.10.2022

Bauanträge
Zu Beginn der Sitzung wurden die Bauvorlagen für den Neubau einer Gewerbehalle mit Büroräumen, Arbeiterwohnung sowie Betriebsleiterwohnung in Loipfing 6 behandelt. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Loipfing, Abweichungen davon wurden nicht beantragt und von der Verwaltung auch nicht festgestellt. Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren kann jedoch nicht angewandt werden, da es sich beim Bebauungsplan Loipfing um einen einfachen Bebauungsplan und keinen qualifizierenden Bebauungsplan handelt. Einstimmig wurde das gemeindliche Einvernehmen für die Bauvorlagen erteilt.
Des Weiteren wurden Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Carport und Abbruch der bestehenden Gebäude in der Hofmark 16 eingereicht. Von Seiten der Antragstellerin wurde hierzu ein Eingabeplan eingereicht, der zwei Mehrfamilienhäuser mit je 6 Wohnungen vorsieht. Die Gemeinde hat für die Bebauung des Grundstücks die Vorgabe aufgestellt, dass ein Satteldach mit einer Dachneigung von maximal 20 Grad errichtet werden darf. Hinzukommend darf die Wandhöhe nur max. 8,50 m betragen. Die Vorgabe der Dachneigung wurde eingehalten, jedoch wurde die Wandhöhe bei der Planung mit 8,65 m überschritten. Im Gremium war man sich einig, dass der zusätzlichen Anhebung der Wandhöhe auf 8,65 m nicht zugestimmt werden soll. Es wird vielmehr gefordert, dass die Fußbodenoberkante im Erdgeschoss abgesenkt wird. Im Gegenzug beabsichtigt auch die Gemeinde, den Gehweg an der Südgrenze des Grundstückes auf die Höhe abzusenken. Zusammenfassend konnte diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden, der Abstandsflächenübernahme im Norden für die Errichtung der Carports wurde hingegen zugestimmt.
Die Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle und Werkstatt sowie Abbruch des bestehenden Anbaus in Riedlham 2 wurden zur Kenntnis genommen. Ferner konnte festgestellt werden, dass die Erstversorgung mit Löschwasser nicht gesichert ist und daher eine Löschwasserquelle mit 10 m³ geschaffen werden muss. Abschließend konnte dem Vorhaben unter der Voraussetzung zur Errichtung einer Löschwasserquelle mit 10 m³ zugestimmt werden.

Neubau eines Kinderhortes in Oberbergkirchen; Vorentwurfsplanung und Stellung eines Zuwendungsantrages
Hierzu erläuterte der Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen die vom Architekten eingereichten und auf Basis der Stellungnahmen von Kita- und Schulleitung aktualisierten Pläne. Es bleibt bei der, wie Anfang Oktober festgelegt, zweigeschossigen Bauweise. Um die Barrierefreiheit sowohl in der Schule, als auch im Hort herzustellen, sind Plattformlifte angedacht. Der Plattformlift im Hort wurde in die Gebäudemitte gelegt, um einen barrierefreien Zugang vom Pausenhof zu ermöglichen. Auch wurde die Planung von einer runden auf eine eckige Form umgestellt. Erwähnt wurde hierzu auch, dass der Zuwendungsantrag zeitnah eingereicht werden soll, da die Regierung von Oberbayern bereits Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt, obwohl das zugehörige Förderprogramm noch gar nicht erlassen worden ist. Nachdem die Mittel im Windhundverfahren vergeben werden, besteht die Gefahr, dass die Mittel aus dem Sonderinvestitionsprogramm sehr schnell verplant sind. Durch die Gemeinde Oberbergkirchen wird der Neubau eines zweigruppigen Kinderhortes in Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte „Haus der Kinder St. Martin“ beabsichtigt. Grundlage ist die Planung der dmp Planungsgesellschaft mbH. Ferner soll die Planung mit der Kita-Leitung und dem Jugendamt abgestimmt werden. Ziel ist es, zeitnah einen Förderantrag bei der Regierung von Oberbayern zu stellen. Ein vorzeitiger Baubeginn ist für den 01.03.2023 zu beantragen.

Antrag Bündnis 90 /GRÜNE; Regenwasserzisternen im Außenbereich
Die Vertreter des Bündnis 90/GRÜNE im Gemeinderat beauftragten die Gemeinde durch einen Antrag zu prüfen, ob und wie es möglich ist, bei allen zukünftigen Bauanträgen im Außenbereich und innerhalb von Bebauungsplänen, in denen es keine Zisternenpflicht zur Regenwassernutzung gibt, eine solche verpflichtend vorzuschreiben. Vorbild sollte die Regelung aus dem Bebauungsplan Am Hang II sein. Begründet wurde dies dadurch, dass die Regenwasserentwässerung im Außenbereich vor allen Dingen über Gräben und Bäche zu Flüssen stattfindet und so durch die schnelle Ableitung auch zur Überschwemmung bei anderen Orten beiträgt. Auch wenn Zisternen offiziell nicht in die Oberflächenentwässerung mit einbezogen werden können, so leistet doch jeder zurückgehaltene Kubikmeter Regenwasser im Falle von Starkregenereignissen einen Beitrag zur Entschärfung der Situation. Im Zeichen des Klimawandels mit zunehmenden Dürreperioden und Wassermangel ist es nötig Oberflächenwasser länger zu halten und zu nutzen, statt es schnell abzuleiten. Nach rechtlicher Prüfung des Sachverhaltes konnte im Ergebnis festgestellt werden, dass es nicht möglich ist, bei der Einreichung von Bauanträgen eine Zisternenpflicht vorzuschreiben. Sie muss bereits in einem Bebauungsplan enthalten sein. Bei jedem Bauantrag im Außenbereich muss auch das Thema Entwässerung für befestigte Flächen behandelt werden. In vielen Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Dabei wird auch das Thema Regenrückhaltung behandelt und oftmals ist Rückstauvolumen erforderlich. Abgehandelt wird bei Bauvorhaben im Außenbereich auch das Thema Brandschutz. Es ist eine ortsnahe Löschwasserentnahmestelle erforderlich. Dabei kann ein Löschwasserteich, eine offen gelassene Güllegrube, eine nicht mehr benötigte Kläranlage oder Zisterne, die mit Regenwasser gefüllt ist, verwendet werden. Natürlich gelten auch Vorfluter mit genügend Wasser. Diese sind aber in unserer Gemeinde selten vorhanden. Somit wird indirekt ein gewisser Regenrückhalt auf diese Weise im Außenbereich gefordert. Des Weiteren ist bei vielen Anwesen sowieso nur eine Entwässerung der Gebäude über die freie Fläche möglich, da kein Vorfluter vorhanden ist. Hier einen zusätzlichen Regenrückhalt zu fordern ist nicht notwendig und auch in aller Regel nicht durchsetzbar. Zusammenfassend einigte sich der Gemeinderat darauf, dass bei künftigen Änderungen von Bebauungsplänen eine Zisternenpflicht geprüft werden soll.

Stromeinkauf für kommunale Liegenschaften
Bürgermeister Hausperger führte aus, dass die Gemeinde Oberbergkirchen bei der von der Kubus GmbH durchgeführten Bündelausschreibung kein Angebot für Strom erhalten hat. Dies hängt mit der aktuellen Marktentwicklung zusammen. Die bestehenden Verträge mit den Stadtwerken Burg laufen zum 31.12.2022 aus. Gelingt es der Gemeinde nicht, bis zum Jahresende einen neuen Stromanbieter zu finden, fällt die Gemeinde in die Grund- bzw. Erstversorgung. Allerdings sichert diese die Stromversorgung nur für drei Monate. Die Gemeinde wird also versuchen müssen, einen neuen Stromlieferanten zu finden. Wenn es gelingt, einen Anbieter zu finden, der die Stromversorgung zu tragbaren Konditionen anbieten kann, wird die Gemeinde schnell reagieren müssen, da die Preise nur tagesgültig sind. Aus diesem Grund wurde Bürgermeister Hausperger bevollmächtigt, in diesem Fall sofort selbst entscheiden zu dürfen.