Entscheidung über weitere Vorgehensweise der Kläranlage Aubenham

Auszug aus der Gemeinderatssitzung vom 15.06.2023

Sanierung bzw. Erweiterung der Kläranlage Aubenham und Bichling; Genehmigung der Vorentwurfsplanung
Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Aubenham ist bereits zum 31.12.2022 ausgelaufen und eine längerfristige Verlängerung wurde aufgrund des schwachen Vorfluters abgelehnt. Die Gemeinde hat nun eine befristete Verlängerung bis 31.12.2023 erhalten, eine Sanierung ist daher zwingend notwendig. Dazu wurde das Ingenieurbüro Sehlhoff mit der Planung beauftragt. Seitens des Ingenieurbüros wurden im Zuge der Vorplanung zwei verschiedene Varianten zur Sanierung der Abwasserentsorgungsanlage Aubenham untersucht. Einstimmig hat man entschieden, die Kläranlage Aubenham aufzugeben und an die Kläranlage in Bichling anzuschließen. Dafür sprach zum einen, dass in der langfristigen Betrachtung die gewählte Variante die Wirtschaftlichere ist, da die Unterhaltskosten geringer sind und sich die Kosten bereits nach sieben Jahren amortisiert haben. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass die Kläranlage Bichling erweitert werden muss. Bei der Kläranlage Bichling besteht aber ohnehin Handlungsbedarf, da die jetzige Anlage nur für Kohlenstoffabbau ausgelegt ist und nicht für Nitrifikation. Des Weiteren ist diese Option förderfähig. Für 970 m Verbundkanal (Druckleitung) sind dies netto 121.250 €.
Die wasserrechtliche Erlaubnis der Kläranlage Bichling läuft zwar noch bis zum 31.12.2033, jedoch sieht das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim jetzt schon Handlungsbedarf. Spätestens mit Anschluss des Ortsteiles Aubenham an die Kläranlage ist ein Handeln unumgänglich. Im Rahmen der Vorplanungen wurden hier zwei Varianten zur Sanierung der Abwasserentsorgung Aubenham näher betrachtet. Zuwendungen sind für die Sanierung der Kläranlage möglich, jedoch erst nach Überschreiten der Härteschwelle. Diese beträgt bei einer zusammengefassten Betrachtung für Wasser/Abwasser 3.100 Euro/EZD, bei getrennter Betrachtung für Abwasserbeseitigung 2.500 Euro/EZD. Mit Stand vom 01.01.2023 erreichte die Gemeinde Oberbergkirchen eine Pro-Kopf-Belastung von 1.756 Euro/EZD bei gemeinsamer Betrachtung und 838,87 Euro/EZD nur für die Abwasserbeseitigung. Um die Härteschwelle zu erreichen, müssen mindestens 1,6 Mio. Euro in die Abwasserbeseitigung investiert werden. Allerdings gilt dies nur, wenn der Förderantrag 2024 gestellt wird. Ob im Jahr 2025 noch ein Förderantrag gestellt werden kann, ist derzeit nicht sicher, weil die aktuellen Förderrichtlinien in der Laufzeit begrenzt sind bis 31.12.2024. Werden die Richtlinien ohne inhaltliche Änderungen verlängert, dann müssen Investitionen in Höhe von 1,8 Mio. Euro getätigt werden, damit 2025 ein Förderantrag gestellt werden kann. Aktuell sind 198.625 Euro für die Außensanierung des Wasserspeichers veranschlagt. Hinzu kommen noch Kosten für die Erschließung des Baugebietes Am Hang III in derzeit noch unbekannter Höhe. Weiter wurden die Kosten für die Innensanierung auf 108.000 Euro netto geschätzt. Erreicht die Gemeinde die Härteschwelle, dann handelt es sich bei letzteren um förderfähige Kosten, wenn die Gemeinde bis zum Erreichen der Härteschwelle zuwartet. In anschließender Diskussion äußerte man Bedenken, weil ein Ausbau auf 1.300 EGW nur geringe Reserven beinhaltet. Die Tendenz im Gemeinderat ist, etwas größer zu bauen mit ca. 1.400 EGW. Schlussendlich hat man sich bei der Kläranlage Bichling für Variante 2a und damit die Erweiterung der Scheibentauchkörperanlage um zusätzliche 2 Stufen für Nitrifikation und die Erweiterung auf 1.400 EGW ausgesprochen. Es ist zu prüfen, ob ein zeitnaher Bau der beiden Scheibentauchkörper ohne weitergehende Sanierungsmaßnahmen an der Kläranlage realistisch ist. Sollte sich dies bestätigen, dann wird diese Maßnahme vor anderen förderfähigen Maßnahmen vorgezogen.

Abschluss eines Vertrages über die technische Kontrolle der Wasserversorgung Erlham mit der Wassergemeinschaft Erlham
Da die Gemeinde Oberbergkirchen Gemeindearbeiter Anton Neudecker derzeit zum Wassermeister fortbildet, wurde zur fachlichen Unterstützung der Wassergemeinschaft Erlham eine Kooperation zwischen der Wassergemeinschaft Erlham und der Gemeinde Oberbergkirchen abgeschlossen. Die Details dieser Unterstützung wurden in einem Vertrag niedergeschrieben. Der entstehende Aufwand wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Einstimmig hat man dieser Kooperation und damit dem Abschluss des Vertrages zugestimmt.

Änderung des Bebauungsplanes „Ziegelberg I“ mit Deckblatt Nr. 1; Änderung der Planungsgrundlagen
Von Seiten des Gremiums wurde am 18.02.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Ziegelberg I“ mit Deckblatt Nr. 1 zu ändern. Ziel war es, anstelle dem Bau einer Freiflächenphotovoltaikanlage eine Rekultivierung und Teilverfüllung der Fläche zu ermöglichen. In der Folge wurde vom Eigentümer ein Rekultivierungsplan mit Darstellung der geplanten Verfüllung erstellt. Planungsgrundlage war, dass die Verfüllung mit unbelastetem Material (Z0) erfolgt. Der Eigentümer hat nunmehr mitgeteilt, dass eine Verfüllung mit Z0-Material wirtschaftlich nicht darstellbar sei, weshalb eine Verfüllung mit Z1.2-Material angestrebt werde. Die Zuordnungswerte Z1.2 im Eluat stellen die Obergrenze für den offenen Einbau in technische Bauwerke dar. In hydrogeologisch günstigen Gebieten kann Bodenmaterial mit Eluatkonzentrationen bis zu den Zuordnungswerten Z1.2 eingebaut werden. Abschließend hat man sich gegen den Einbau von Bodenmaterial mit Eluatkonzentration bis zu den Zuordnungswerten Z1.2 im Bereich der geplanten Verfüllung entschlossen. Das Aufstellungsverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Ziegelberg I“ mit Deckblatt Nr. 1 wird beendet.

Kriterienkatalog für die Zulassung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet
Aktuell liegt eine konkrete Anfrage für die Zulassung einer Freiflächenphotovoltaikanlage vor. Eine weitere bislang noch nicht konkrete Anfrage liegt mündlich vor. Um den weiteren Zubau von Freiflächenphotovoltaikanlagen zu steuern, wäre es sinnvoll, wenn die Gemeinde allgemein gültige Kriterien festlegen würde. Erster Bürgermeister Hausperger führte aus, dass in der Bauausschusssitzung Mitte Juni, zu der alle Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, über die Thematik gesprochen wurde. Der Bauausschuss schlug vor, keinen festen Kriterienkatalog zu erarbeiten. Es sollen vielmehr Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Frau Hopf ergänzte, dass sich der Gemeinderat gewisse Kriterien im Hinterkopf behalten müsse. Somit wird derzeit kein Kriterienkatalog für die Zulassung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet festgelegt, die Entscheidung wird im Einzelfall getroffen.

Antrag auf Schaffung von Baurecht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage
Der Gemeinde Oberbergkirchen liegt eine Anfrage vor, zwischen Weihprechting und Wurmsham an der Gemeindegrenze eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Größe von ca. 7 bis 8 MWp zu errichten. Die Angabe der Größe ist eine erste Schätzung, die genaue Leistung würde dann erst in der weiteren Planung festgesetzt werden können. Es handelt sich bei der Fläche um kein benachteiligtes Gebiet. Sollte der Gemeinderat mit der Errichtung einverstanden sein, ist für das Vorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplanes, vorzugsweise als vorhabenbezogener Bebauungsplan notwendig, ebenso die Änderung des Flächennutzungsplanes. Dazu ist ein Städtebaulicher Vertrag zu schließen, in dem geregelt wird, dass der Antragsteller alle Kosten der Planung, etwaiger Ausgleichsflächen und dergleichen zu tragen hat. Bürgermeister Hausperger führte aus, dass in der Bauausschusssitzung am 13.06.2023 darüber gesprochen wurde. Bedenken wurden durchaus geäußert, da es sich um einen wertvollen Acker handelt, der nahe einer Siedlung liegt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass zunächst in einer Gemeinderatssitzung der Bauherr sein Konzept vorstellen soll. Die Präsentation soll Informationen enthalten wie die Frage, wer der Bauherr ist, ein Luftbild mit Lage der Anlage enthalten, ebenso Angaben wie hoch die Anlage werden soll, welche Module verwendet werden, Finanzierung und EEG-Vergütung.

Neubau eines Kinderhortes in Oberbergkirchen, Ziegelberg 4; Entwurfsplanung
Herr Namberger hat die Entwurfsplanung mit den eingearbeiteten Änderungsvorschlägen vorgelegt und zugleich die Planung mit der Kita-Leitung und den Fachprojektanten abgestimmt. Vom Energieberater wurden Kerndaten zu einer möglichen Kfw-Förderung und einer Förderung nach dem Bayerischen Holzbauförderprogramm ermittelt. Letzteres könnte problematisch sein, weil nach Angabe des Statikers nur vergleichsweise wenig tragende Gebäudeteile tatsächlich in Holzständerbauweise errichtet werden können. Die Tragwerkskonstruktionen müssen nach der Förderrichtlinie überwiegend aus Holz bestehen. Mindestens aber muss die tragende Konstruktion der Gebäudehülle sowie ein weiteres tragendes Bauteil in Holzbauweise umgesetzt sein. Dieses Kriterium dürfte nicht oder nur schwer zu erfüllen sein. In der anschließenden Diskussion schlug Gemeinderatsmitglied Kreck vor, eine Holzständerbauweise wegen der besseren Dämmung und der CO2-Einsparung weiterhin zu prüfen. Mit vier Gegenstimmen hat man sich für die weitere Prüfung der Holzständerbauweise ausgesprochen. Außerdem wurde der Entwurfsplanung für den Neubau eines Kinderhortes in Oberbergkirchen der ARGE Namberger + dmp Planung zugestimmt.

Neubau von Geh- und Radwegen entlang der Staatsstraße 2354 und 2086 zwischen Oberbergkirchen, Bichling und Zangberg; Genehmigung der Vorentwurfsplanung und des Zeitplanes
Die Vorentwurfsplanung wurde am 13.06.2023 übermittelt. Da dieser Planung zugestimmt wurde, erstellte das Ingenieurbüro Sehlhoff die Entwurfsplanung einschließlich Kostenberechnung für die darauffolgende Sitzung. Im Anschluss wird der Förderantrag gestellt. Mit einer Förderzusage ist erst Anfang des Jahres 2024 zu rechnen, weil hierfür die Haushaltsmittel bewilligt sein müssen. Sobald die Förderzusage vorliegt, können die Arbeiten ausgeschrieben werden. Geschäftsstellenleiter Georg Obermaier erläuterte, dass noch Details bezüglich der Oberflächenwasserführung im Bereich der Lärmschutzwand geklärt werden müssen. Des Weiteren müssen parallel zur Entwurfsplanung die Bauerlaubniserklärungen eingeholt werden.

Aufstellung des Bebauungsplanes Am Hang III; Billigungsbeschluss für die erneute öffentliche Auslegung
Am Bebauungsplan „Bebauungsplan Am Hang III“ sind folgende Änderungen vorzunehmen:
Die Bäume entlang des Lärmschutzwalles an der Staatsstraße 2354 müssen entfallen, weil sie nicht mit den Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (RPS) vereinbar sind. Sie sollen durch Sträucher/Stauden oder alternativ einer Begrünung des Lärmschutzwalles (ohne Selbstklimmer wie z.B. Efeu, Wilder Wein) ersetzt werden.
Der Bauleitplan, der „Bebauungsplan Am Hang III“, wurde in der Planfassung vom 07.06.2023 und den beschlossenen Änderungen zum Zwecke der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt.