Aufgrund Gesetzesänderung steht Aufstellung des Bebauungsplanes Am Hang III vorerst still

Auszug aus der Gemeinderatssitzung Oberbergkirchen vom 17.08.2023

Flächennutzungsplan, Deckblatt Nr. 11;
a) Aufstellungsbeschluss
Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde im Juli 2023 entschieden, dass §13b BauGB wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht mehr angewendet werden darf. Welche Auswirkungen dies konkret mit sich bringt, ist derzeit noch unklar. Sicher dürfte sein, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Am Hang III nicht zu Ende geführt werden kann. Vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wurde vorläufig empfohlen, in Fällen, in denen ein laufendes Bebauungsplanverfahren auf Basis dieses Paragraphen durchgeführt wird, diese nicht weiterzuführen, sondern ggf. in das reguläre Bebauungsplanverfahren zu überführen. Insbesondere wären dann dementsprechend wohl alle Verfahrensschritte durchzuführen, auf die nach §13b BauGB verzichtet werden kann. Alternativ müssen die Verfahren von den Gemeinden „ruhend“ gestellt werden, etwa falls zur Behebung der im Urteil gerügten Europarechtsverstöße noch ein Entscheidungsspielraum des Bundesgesetzgebers bestehen würde. Hierfür müssen aber die Urteilsgründe ebenso abgewartet werden wie zur Beurteilung der Frage, ob ggf. nur der – allein europarechtlich relevante – Umweltbericht nachgeholt werden muss und nicht zusätzlich die – nicht (unmittelbar) europarelevanten – weiteren Verfahrenserleichterungen wie Ausgleichregelung, die frühzeitige Beteiligung und die Flächennutzungsplanänderung. Ferner empfiehlt der Bayerische Gemeindetag den Gemeinden, zumindest die Begründung zum Urteil abzuwarten. Diese Begründung wird Ende September erwartet. Wartet die Gemeinde aber solange zu und ist dann doch wie befürchtet eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich, benötigt die Gemeinde mindestens ein gutes halbes Jahr, um Baurecht für das Baugebiet Am Hang III zu bekommen. Möchte die Gemeinde Ende 2023 die Erschließungsarbeiten bereits ausschreiben tut sie dies auf eigenes Risiko ohne gültiges Baurecht. Auch wenn die Gemeinde sofort beginnt wird das Flächennutzungsplanänderungsverfahren nicht bis zum Jahresende abgeschlossen werden können. Die Gemeinde benötigt dafür eine Genehmigung des Landratsamtes Mühldorf a. Inn. Seitens des Gemeindesrates hat man sich dafür entschieden, sofort mit dem Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu starten und mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Am Hang III bis zum Vorliegen der Urteilsbegründung zuzuwarten. Von Seiten des Gemeinderates wird beabsichtigt, den Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberbergkirchen entsprechend §2 BauGB durch Deckblatt Nr. 11 zu ändern. Der Änderungsbereich befindet sich im Osten vom Ort Oberbergkirchen auf den Flur-Nrn. 125, 124 und 1627/3, jeweils Gemarkung Oberbergkirchen. Der genaue Umgriff wird im nachfolgenden Lageplan dargestellt:

Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Gemeinde Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Nach Erstellung des Planentwurfs wird der Entwurf, zusammen mit der Begründung öffentlich ausgelegt. Hierauf wird durch Bekanntmachung hingewiesen.

Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberbergkirchen, Deckblatt Nr. 11; b) Entwurf für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung
Einstimmig wurde der Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 11 in der Planfassung vom 10.08.2023 zum Zwecke der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gebilligt. Gleichzeitig mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Behördenbeteiligung durchgeführt.

Bebauungsplan Am Hang III;  Bekanntgabe der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und Beendigung des Aufstellungsverfahrens
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird derzeit nicht weitergeführt, da durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts  § 13b Baugesetzbuch (BauGB), welcher bisher Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes Am Hang III war, wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht mehr angewendet werden darf.
Dem Gemeinderat wurden aber dennoch die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis gegeben:
Das Staatliche Bauamt Rosenheim verweist in seiner Stellungnahme auf die Bauverbotszone von 20 m entlang der Staatsstraße, welche von jeglicher Bebauung freizuhalten ist (Ausnahme Lärmschutzanlage). Auch dürfen keine unmittelbaren Zugänge und Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße errichtet werden.
Vom Fachbereich Ortsplanung im Landratsamt wurde auf eine klarstellende Regelung für die Einhaltung von notwendigen Abstandsflächen bei Grenzgaragen verwiesen.
Vom Fachbereich Verkehrswesen kam der Hinweis, dass eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen durch entsprechende anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden müssen und nicht durch verkehrsrechtliche Maßnahmen der Verkehrsbehörde übernommen werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim weist auf einen fehlenden Abflusskorridor an der östlichen Grenze des Bebauungsplanes hin, zudem auf die Zunahme von Starkregenereignissen. Ziel muss es sein, durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen auszuschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Beschlüsse zu den Stellungnahmen wurden nicht gefasst, die Stellungnahmen sollen aber bei dem Bebauungsplanentwurf beim neuen Aufstellungsverfahren berücksichtigt werden.

Straßenbestandsverzeichnis
Der öffentliche Feld- und Waldweg Nr. 45 hat jegliche Verkehrsbedeutung als Zufahrt für landwirtschaftliche Grundstücke verloren und ist daher nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz einzuziehen. Auch die Flur-Nr. 233/12, Gemarkung Oberbergkirchen wurde mit eingezogen. Die Fläche wurde im Straßenbestandsverzeichnis unter falscher Flurnummer geführt.
Zuletzt wurde auch der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Nummer 46 „Der Heider Wiesenweg“ eingezogen, da dieser ebenso jegliche Verkehrsbedeutung als Zufahrt für landwirtschaftliche Gebäude verloren hat.