Wasserversorgungsanlage Oberbergkirchen
Die Gemeinde Oberbergkirchen betreibt eine eigene Wasserversorgungsanlage. Der Wasserspeicher befindet sich am östlichen Ortseingang von Oberbergkirchen, der Brunnen befindet sich südlich von Oberbergkirchen. Die aktuellen Trinkwasseruntersuchungsergebnisse finden sie im nächsten Link.
Trinkwasseruntersuchung Reinwasser der Firma Agrolab vom 30.09.2024 (Ort der Probenahme: Wasserhaus Oberbergkirchen)
Folgende Ortschaften sind an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen:
– Ort Oberbergkirchen (Am Alten Pfarrhof, Am Alten Sportplatz, Am Hang, Am Stielhölzl, Asenhamer Weg,
Hofmark, Johann-Fischer-Str., Pfäffinger Str., Pfarrer-Huber-Str., Pfarrer-Kopp-Str., Pfarrhof, Raiffeisenstraße,
Ringstraße, Schloßgartenstraße, Siedlungsweg, Ziegelberg
– im Außenbereich: Aubenham, Heimberg, Kirnhausen, Perlesham, Rottwinkl, Schönberg, Söllnham, Thal, Aidenlack, Bichling, Walding, Kremsrott, Geiselharting 1, Genzing.
Die Wasserversorgung der Ortschaften Holzhäuseln, Irl, Unterthalham, Utzing und Vatersham wird durch die Wassergenossenschaft Irl-Aspertsham sichergestellt.
Wasserwart ist Anton Neudecker, er ist erreichbar über die Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen unter der Tel.-Nr. 08637/9884-0.
Notfallnummer mit ständiger Rufbereitschaft z.B. bei einem Wasserrohrbruch im öffentlichen Wasserleitungsnetz: 0151/22141542.
Bauwasseranschluss: Bevor Sie mit dem Neubau eines Wohnhauses auf einem bisher unbebauten Grundstück beginnen, benötigen sie einen Bauwasseranschluss. Diesen erstellt der gemeindliche Bauhof (Erreichbarkeit siehe Wasserwart).
Beiträge und Gebühren: Informationen zur Höhe der Beiträge und Gebühren finden Sie im nächsten Link.
Wasserschutzgebietsverordnung
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn hat am 01.07.2013 eine Verordnung über das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Oberbergkirchen erlassen für den Brunnen der gemeindlichen Wasserversorgung südlich von Kirnhausen.
Den Verordnungstext einschl. der Abgrenzung des Schutzgebietes und der im Wasserschutzgebiet verbotenen oder nur beschränkt zulässigen Handlungen finden Sie nachfolgend:
Wasserschutzgebietsverordnung