Schneeräumpflicht – das sollten Sie wissen

Wenn der erste Schnee fällt und sich Straßen und Gehwege in Rutschbahnen verwandeln, ist es höchste Zeit, die Schneeschaufel hervor zu holen. Denn Schneeräumen ist Pflicht – und wer dem Winterdienst nicht nachkommt, muss womöglich zahlen, wenn auf dem Gehweg vor seinem Haus ein Unfall passiert.
Schneeräumen: Wann, wo und wie oft?
Hausbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, und zwar auf einer Breite, dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen können. Die Schneeräumpflicht gilt an allen Tagen der Woche. Von Montag bis Samstag müssen die Gehwege von sieben Uhr morgens, am Sonntag von acht Uhr morgens bis abends um 20 Uhr gefahrlos zu betreten sein. Das bedeutet: Schneit der morgens geräumte Weg später am Tag wieder zu, müssen Sie die Schneeschaufel erneut in die Hand nehmen. Allerdings gilt auch beim Schneeräumen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Niemand ist gezwungen, bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, vielmehr darf man abwarten, bis es zu schneien aufgehört hat. Wichtig: Zur Schneeräumpflicht gehört auch das Streuen bei Glätte. Benutzen Sie hierzu Splitt, Sand oder Granulat. Streusalz ist schlecht für die Umwelt. Ferner ist der geräumte Schnee auf dem eigenen Grundstück zu lagern und nicht auf dem Gehweg oder auf der Straße. Für die Gemeindearbeiter, die den Winterdienst verrichten,  wäre es eine erhebliche Erleichterung, wenn keine Autos auf den Straßen geparkt sind. Das Parken auf den Gehwegen ist ohnehin nicht erlaubt. Versuchen Sie zu Zeiten, in denen das Schneeräumen erforderlich ist, Ihre Kraftfahrzeuge auf dem eigenen Grundstück zu parken, das hat auch für Sie den Vorteil, dass an Ihrem Grundstück sauber geräumt werden kann.
Schneeräumpflicht für Mieter
Vermieter können den Winterdienst durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung – sofern diese Bestandteil des Mietvertrags ist – auf den Mieter übertragen. Allerdings muss der Vermieter dann kontrollieren, ob der Mieter seiner Schneeräumpflicht auch nachkommt. Er darf auch ein externes Unternehmen beauftragen, den Schnee zu räumen. Kosten für den geleisteten Winterdienst kann er auf die Mieter umlegen.
Winterdienst vernachlässigt – was nun?
Wenn sich ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg verletzt, kann das den Hauseigentümer teuer zu stehen kommen. Die Betroffenen können Schadensersatz geltend machen. Besser steht da, wer eine Haftpflichtversicherung besitzt, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdeckt und eventuelle Prozesskosten übernimmt. Bußgelder, die möglicherweise wegen einer sogenannten „Verletzung der Straßenreinigungsverordnung“ fällig werden, übernehmen die Versicherungen allerdings nicht. Wer keinen professionellen Räumdienst beauftragen will, dem bleibt nur übrig, die Schneeräumpflicht sportlich zu nehmen – als winterliches Fitnesstraining an der frischen Luft.