Parken auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen in den Siedlungsgebieten

Liegt es am Schneefall in den letzten Wochen und der dadurch ggf. etwas schwierigeren Parksituation oder vielleicht handelt es sich auch um Zufall – jedenfalls kam es in der letzten Zeit vermehrt zu Situationen, aus denen hervorging, dass es immer wieder Unstimmigkeiten zwischen Anwohnern gibt, was die “Berechtigung” zum Parken auf öffentlichen Straßen oder auch auf öffentlichen Parkplätzen in den Siedlungsgebieten betrifft.

Grundsätzlich ist es so, dass zu jedem Wohnhaus-Grundstück eine gewisse Anzahl an Stellplätzen auf dem jeweiligen Grundstück errichtet werden muss. Dies wird bereits bei der Einreichung des Bauantrages überprüft. Aber diese geforderte Mindestanzahl an Stellplätzen reicht in aller Regel nicht aus. So ist es meistens notwendig, die Fahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen und auf der Straße abzustellen. Dies ist grundsätzlich auch gesetzeskonform unter Einhaltung der genannten Verbote im § 12 der Straßenverkehrsordnung, wie z.B. 5 m vor und hinter Kreuzungen, vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, vor Bordsteinabsenkungen usw.

Dabei spielt es keine Rolle, wer an den öffentlichen Straßen und Stellplätzen parkt. Es gibt hier weder ein Anrecht der direkten Anlieger, dass die öffentlichen Parkplätze/Stellflächen vor dem Grundstück nur von den direkten Anliegern genutzt werden können, noch ist es verboten, sein eigenes Auto woanders als auf/vor dem eigenen Grundstück abzustellen.

Wie in so vielen anderen Lebensbereichen wäre es aber auch hier sinnvoll und wichtig, die vielbeschworene gegenseitige Rücksichtnahme walten zu lassen. Weder ein “allzu sehr auf sein Recht pochen” noch ein provokantes Verhalten, welcher Art auch immer, ist einer guten Nachbarschaft dienlich. Und letztlich ist es doch das, was sich jeder wünscht – in guter Nachbarschaft zu leben!