Volksbegehren „Landtag abberufen“

Eintragungsfrist vom 14. Oktober 2021 bis 27. Oktober 2021

Zulassung eines Volksbegehrens auf Abberufung des Landtags

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27. Juli 2021 Nr. A1-1365-1-20

I. Am 24. Juni 2021 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Zulassung eines Volksbegehrens auf Abberufung des Landtags beantragt.
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 84 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes (LWG), § 88 Abs. 1 Nr. 1 der Landeswahlordnung (LWO) bekannt:
II. Volksbegehren auf Abberufung des Landtags
„Die unterzeichneten Stimmberechtigten begehren gemäß Art. 83 des Landeswahlgesetzes die Abbe-rufung des Bayerischen Landtags.“
III. Die Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, dem 14. Oktober 2021, und endet am Mittwoch, dem 27. Oktober 2021 (Art. 65 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 LWG). Während dieser Zeit halten die Gemeinden Eintragungslisten zum Eintrag der Unterzeichnungserklärungen bereit; die Antragsteller des Volksbe-gehrens haben die Eintragungslisten den Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden bis spätestens 29. September 2021 zuzuleiten (Art. 68 LWG, § 78 LWO). Die Gemeinden machen nach Empfang der Eintragungslisten bekannt, wann und wo Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden kön-nen (§ 79 Abs. 1 LWO). Die Eintragungslisten für das Volksbegehren werden in allen Gemeinden Bayerns aufgelegt.
Als Beauftragter des Volksbegehrens wurde Herr Joachim Layer (Anschrift: Starzell 29, 84432 Ho-henpolding; Tel. 08084/5031266; E-Mail:j.layer@t-online.de),
als sein Stellvertreter Herr Karl Hilz (Anschrift: Zeitlerstr. 3, 80995 München; Tel. 089/1402591; E-Mail: karl.hilz@hilz-muenchen.de) benannt (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 LWG).
„Landtag abberufen“
Wer ist zur Eintragung zugelassen und wie kann das überprüft werden?
Stimmberechtigt beim Volksbegehren sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben (letztmögliche Geburtstag 27.10.2003),
2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten
(27.07.2021),
3. nicht nach Art. 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer
a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
b) einen Eintragungsschein hat und stimmberechtigt ist.
Wo und wann Sie sich eintragen können
Alle eintragungsberechtigen Bürger unserer vier Mitgliedsgemeinden können nicht nur den Eintragungsraum der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ober-bergkirchen nutzen, sondern auch die Eintragungsräume der Anlaufstellen in den Gemeinden Lohkirchen, Schönberg und Zangberg.
In der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen:
Montag: 18.10. u. 25.10.2021, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag: 19.10. u. 26.10.2021, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 20.10. u. 27.10.2021, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 14.10.2021 von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 21.10.2021 von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr
Freitag: 15.10. u. 22.10.2021 von 8.00 bis 12.00 Uhr
Sonntag: 24.10.2021 von 10.00 bis 12.00 Uhr
in der Kanzlei in Lohkirchen: Dienstag: 19.10. u. 26.10.2021 von 16.30 bis 18.00 Uhr
in der Kanzlei in Schönberg: Mittwoch: 20.10. u. 27.10.2021 von 16.30 bis 18.00 Uhr
in der Kanzlei in Zangberg: Montag: 18.10. u. 25.10.2021 von 16.30 bis 18.00 Uhr