Europawahl am Sonntag, den 26. Mai 2019
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Das Europäische Parlament ist das einzig direkt gewählte und somit unmittelbar legitimierte Organ der Europäischen Union. Durch die Ausübung des Wahlrechts beeinflussen die Wählerinnen und Wähler die Angelegenheiten der Europäischen Union, die unseren Alltag und unsere Zukunft immer stärker prägen. Durch ihre Beteiligung an der Wahl stärken die europäischen Bürgerinnen und Bürger das Parlament, wenn es seine Funktion als Politik-, Kontroll- und Systemgestalter ausübt.
Alle Bürgerinnen und Bürger, die im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen sind, müssen bis 05. Mai 2019 automatisch eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Sollten Sie bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, glauben aber, wahlberechtigt zu sein, müssen Sie Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, dass Sie Ihr Stimmrecht nicht ausüben können.
In der Geschäftsstelle der VGem Oberbergkirchen, Hofmark 28, 84564 Oberbergkirchen, können Sie in der Zeit von Montag, den 06.05. bis Freitag, den 10.05.2019 das Wählverzeichnis wie folgt einsehen:
• Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr
Zusätzlich kann das Wählerverzeichnis in den Anlaufstellen der VGem eingesehen werden:
• Montag von 15.00 bis 18.00 Uhr – Gemeinde Zangberg, Hofmark 8, 84539 Zangberg;
• Dienstag von 16.00 bis 18.00 Uhr – Gemeinde Lohkirchen, Hauptstr. 6 a, Lohkirchen;
• Mittwoch von 16.00 bis 18.00 Uhr – Gemeindekanzlei Schönberg, Hauptstr. 4, Schönberg.

Wer ist wahlberechtigt?

• Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
o das 18. Lebensjahr vollendet haben (26.05.2001),
o seit mindestens drei Monaten (26.02.2019) in Deutschland oder in einem der anderen 26 EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
o weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
• Wahlberechtigt sind darüber hinaus nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG alle im übrigen Ausland lebenden volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche), sofern sie
o nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
o aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind
o weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
• Ein Unionsbürger ist wahlberechtigt, wenn er in Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Wahltage
o das 18. Lebensjahr vollendet hat (26.05.2001),
o seit mindestens drei Monaten (26.02.2019) im Wahlgebiet oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
o nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
In Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger werden entweder von Amts wegen, oder aber auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen alle nach § 6 Abs. 3 EuWG wahlberechtigten Unionsbürger stellen, wenn sie erstmals in Deutschland an einer Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen wollen. Gleiches gilt für hier wahlberechtigte Unionsbürger, die zu einer früheren Europawahl seit 1999 eingetragen waren, danach in das Ausland fortgezogen und später wieder nach Deutschland zugezogen sind. Der Antrag ist spätestens bis zum 05. Mai 2019 bei der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen zu stellen.
Von Amts wegen werden wahlberechtigte Unionsbürger in das Wählerverzeichnis eingetragen, die früher bereits auf ihren Antrag hin bei einer Europawahl seit 1999 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen worden sind und nicht zwischenzeitlich in das Ausland fortgezogen waren.

Die Wahlbenachrichtigung

Auf der Wahlbenachrichtigung sind die für den Wahlakt notwendigen formalen Informationen notiert:
• die Angabe des Wahlraums
• die Angabe der Wahlzeit
• die Nummer, unter der man in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
Außerdem befindet sich auf der Rückseite der Antrag, mit dem der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen angefordert werden kann.
Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie die Wahlbenachrichtigung soll beim Gang zur Wahlurne mitgeführt werden. Aber auch ein gültiger Personalausweis oder Reisepass berechtigt zur Stimmabgabe im vorgesehenen Wahllokal.
Die Wahlbenachrichtigung ersetzt nicht den Wahlschein und ermöglicht daher auch nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum.

Die Briefwahl

Wer kann per Briefwahl wählen?
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, am 26. Mai 2019 aber nicht an seinem Wohnort zur Wahl gehen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen. Für die Briefwahl muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Wo und wann wird der Antrag gestellt?
Auf der amtlichen Wahlbenachrichtigung, die der Wähler bis zum 05. Mai 2019 erhalten haben muss, ist ein entsprechender Antrag aufgedruckt, der nur ausgefüllt (Unterschrift nicht vergessen, da ansonsten der Antrag nicht angenommen werden kann) und an das örtliche Wahlamt abgeschickt oder vorbeigebracht werden muss. Per Post (man kann diese auch persönlich abholen) erhält man dann die nötigen Unterlagen. Diese können im zuständigen Wahlamt (Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen, Hofmark 28, 84564 Oberbergkirchen) bis Freitag, den 24.05.2019 bis 18.00 Uhr beantragt werden.
Selbst wer in letzter Minute schwer krank wird, muss auf sein Wahlrecht nicht verzichten. In diesem Ausnahmefall kann die Briefwahl noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden – allerdings nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Am Freitag, den 24. Mai 2019 ist nur das Wahlamt in der Geschäftsstelle der VGem Oberbergkirchen,
von 12.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Eintragung für Unionsbürger ins Wählerverzeichnis
Die Eintragungsfrist für Unionsbürger in das Wählerverzeichnis endet am Sonntag, den 05. Mai 2019. Geben Sie daher frühzeitig Ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis ab.